Verwaltungsgerichtshof
25.11.2004
2003/03/0231
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2
(Hier: Es ist ausreichend, wenn im Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides betreffend ein Unterlassungsdelikt der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle, wenn im Spruch des Bescheides die vom Besch vertretene Gesellschaft und ihr Unternehmenssitz angeführt sind.)
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).