Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §1;
StPO 1975 §260;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ZPO §268;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Rechtssatz

Die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den VfGH hat den VwGH zu einer Abkehr von seiner Judikatur (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013; E 26.5.1993, 90/13/0155) nicht veranlaßt; zur Beschwerdebehauptung über die durch die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO bewirkte Freiheit der Zivilgerichte von einer Bindung an strafgerichtliche Urteile ist auf das Urteil eines verstärkten Senates des OGH vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, AnwBl 1995/12/6067, 900, zu verweisen. Das Argument einer Stützung des Strafgerichtes auf die abgabenbehördliche Entscheidung widerspricht der rechtlich bestehenden Bindungsfreiheit der Strafgerichte von den Ergebnissen abgabenbehördlicher Bescheide. Die Bindung an strafgerichtliche Urteile betrifft den Sachverhaltsbereich, während die aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG resultierende Bindung auf dem Gebiete der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhaltes ihre Wirkung entfaltet. Dieser Lösungsansatz bedarf in seinen rechtlichen Konsequenzen jedoch noch einer Präzisierung und Modifikation.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X01

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116;
BAO §198;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Bindende Wirkung entfalten die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (Hinweis E 9.12.1992, 90/13/0281, ÖStZB 1993, 447; E 18.8.1994, 94/16/0013). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Allerdings enthält der Subsumtionsvorgang eines festgestellten Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm in der strafrechtlichen Beurteilung dieser Tatbestandsmerkmale mitunter auch Folgerungen, mit denen nicht mehr Tatsachen festgestellt, sondern vielmehr festgestellte Tatsachen in Anwendung und Auslegung außerstrafrechtlicher Rechtsnormen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften subsumiert werden, was zwangsläufig immer dann der Fall ist, wenn Tatbestandslemente einer Strafnorm ihrerseits rechtlich determiniert sind und die Verwirklichung des Straftatbestandes damit ohne Beurteilung der Zivilrechtslage und Verwaltungsrechtslage nicht entschieden werden kann. Dies trifft auf Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu, weil die Beurteilung der Bewirkung einer Abgabenverkürzung die steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen und Höhe der als verkürzt vorgeworfenen Abgabenschuld voraussetzt, welche steuerrechtliche Beurteilung nach Aufgabe der Rsp über die bindende Wirkung von Abgabenbescheiden im gerichtlichen Finanzstrafverfahren den Strafgerichten überanwortet wurde. An die von diesen vertretenen steuerlichen Rechtsauffassungen aber sind die Abgabenbehörden in einem nachfolgenden Abgabenverfahren nicht gebunden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X02

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Paragraph 116, Absatz 2, BAO handelt nur von den Voraussetzungen einer Bindung der Abgabenbehörde in der Beurteilung privatrechtlicher Vorfragen an gerichtliche Entscheidungen, mit welchen solche Vorfragen als Hauptfragen entschieden worden waren, und bildet auch nicht den tragenden Grund für die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur bindenden Wirkung strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen. Diese Judikatur knüpft vielmehr an den Gedanken der materiellen Rechtskraft strafgerichtlicher Urteile an, die als solche Bindungswirkung für alle staatlichen Organe entfalte (Hinweis OGH 17.10.1995, 1 Ob 612/95, AnwBl 1995/12/6067, 900), und erstreckt diese Wirkungen auch auf die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Deren Bestandskraft soll dem Verurteilten gegenüber auch in späteren Verwaltungsverfahren deswegen gesichert bleiben, weil die betroffenen Lebenssachverhalte in einem Verfahren festgestellt worden sind, welches in der amtswegigen Sachverhaltsmitteilung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die in der StPO eingeräumte Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchstmögliche Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet. Von einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen. Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, an dessen Feststellung sie gebunden ist, obliegt dessenungeachtet weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X03

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §115 Abs1;
BAO §116;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches des Strafurteiles äußert über die Bindung an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem Umfang, daß die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Urteiles von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch den Verurteilten auszugehen hat (etwa Paragraph 11, BAO), ohne daß es ihr zustünde, die Rechtsrichtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteiles zu prüfen. Außerhalb gesetzlich angeordneter Tatbestandswirkungen einer strafgerichtlichen Verurteilung aber besteht die Bindung der Abgabenbehörde an strafgerichtliche Urteile nur im Umfang ihrer Tatsachenfeststellungen, nicht aber hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung festgestellter Sachverhalte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X04

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §116;
BAO §299;
StPO 1975 §260;
StPO 1975 §288 Abs2 Z3;
VwRallg;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Anders als das verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren, in welchem der Berufungsbescheid an die Stelle des Erstbescheides tritt, besteht das gerichtliche Rechtsmittelverfahren in der Überprüfung des Ersturteiles durch die Rechtsmittelinstanz. Das rechtskräftige Strafurteil im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur über die bindende Wirkung seiner Feststellungen ist daher regelmäßig das Strafurteil erster Instanz und nicht das Rechtsmittelurteil. Bindungswirkung entfalten demnach die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils erster Instanz. Dies wird deutlich etwa auch aus der Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO, wonach der OGH in der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde auch dann, wenn er in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde zu legen hat, die der Gerichtshof erster Instanz ohne Überschreitung der Anklage festgestellt hat. Das erstinstanzliche Strafurteil allein daher bildet in seinen Sachverhaltsfeststellungen den Ort, von dem die Bindung im Tatsachenbereich ausgeht.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X05

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 4

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde kann die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt

(Hinweis E 6.3.1985, 84/13/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X06

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0197 E 3. November 1986 RS 12

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, den geschätzen Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (2), FJ 1980/4, S 62 links unten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X07

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 23

Stammrechtssatz

Die schätzungsweise Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu jener Einkunftsart, in welcher der zugeschätzte Betrag den Umständen des Falles nach am wahrscheinlichsten verdient wurde, setzt die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, Absatz 2, BAO erlaubt die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften; ebenso erlaubt sie dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde. Nicht aber bietet Paragraph 184, Absatz 2, BAO der Behörde eine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X08

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zwischen jenen Denkprozessen zu unterscheiden, mit denen eine Tatfragenlösung vorgenommen wird, und jenen Folgerungen, die Akte rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind. Nur im Umfang der im Prozeß der Entscheidungsfindung enthaltenen Sachfragenlösungen kann eine Bindung der Abgabenbehörde (hier bei Vorschreibung der Einkommensteuer) an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteiles (hier ergangen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bestehen, soweit es zur beurteilenden Sachfrage solche Feststellungen getroffen hatte. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 25.10.1994, 90/14/0181). Handelt es sich nach den Feststellungen des Strafurteiles bei den auch im Abgabenbescheid festgestellten Geldzuflüssen auf Konten des Abgabepflichtigen um ungeklärten Vermögenszuwachs, so erachtet sich die Abgabenbehörde mit Recht an diese strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ausgehend von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen über die Zuflüsse auf den Konten des Abgabepflichtigen als ungeklärten Vermögenszuwachs kann die Abgabenbehörde zufolge der damit nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO ausgelösten Schätzungsbefugnis bereits die Beurteilung in Angriff nehmen, im Rahmen welcher Einkunftsart und innerhalb welcher Besteuerungsperiode der Abgabepflichtige die zugeflossenen Mittel als unerklärte Einkünfte am wahrscheinlichsten erzielt haben muß, ohne die Herkunft der Mittel aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften noch prüfen zu müssen. Die Feststellung eines Vermögenszuwachses als ungeklärt schließt nämlich die Herkunft eines solchen Vermögenszuwachses aus anderen Quellen als nicht einbekannten Einkünften bereits aus. Läßt sich die Herkunft des Vermögenszuwachses nämlich aus anderen Quellen erklären, dann ist er kein ungeklärter Vermögenszuwachs.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X09

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §29;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Der Schätzungsprozeß enthält sowohl eine Sachfragenlösung als auch eine Rechtsfragenlösung. Der Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, vor dem die auf der Tatsachenebene liegende Frage zu beantworten war, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden waren. Dem Akt der rechtlichen Beruteilung des Ansatzes der hinzugeschätzten Einkünfte unter denen einer bestimmten Besteuerungsperiode wiederum hatte die Lösung der Sachfrage vorauszugehen, ob es wahrscheinlich war, daß die hinzugeschätzten Einkünfte gerade in dieser Besteuerungsperiode erzielt worden waren. Im Vollzug dieses Schätzungsprozesses ist die Abgabenbehörde nicht an die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens (hier Verurteilung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) gebunden. In den dem Schätzungsprozeß in der aufgezeigten Weise innewohnenden Akten steuerlicher Beurteilung durch die Abgabenbehörde konnte sie eine Bindung an die Beurteilung des Strafgerichtes nicht treffen. Die Behandlung ungeklärter Vermögenszuwächse als einkommensteuerpflichtige Einkünfte setzt rechtlich voraus, daß ein Ansatz der hinzuschätzenden Vermögenszuwächse unter eine der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 EStG 1972 und Paragraph 29, Ziffer eins bis 4 legcit taxativ aufgezählten Einkunftsarten für eine konkrete Besteuerungsperiode rechtlich möglich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X10

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Sachverhaltsfeststellungen dürfen ohne Wahrung des dem Abgabepflichtigen im Paragraph 183, Absatz 4, BAO gewährleisteten Rechtes auch dann nicht getroffen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme haben konnte, daß die betroffenen Sachverhalte dem Abgabepflichtigen ohnehin bekannt sein müßten. Auch eine begründete Vermutung der Behörde darüber, daß ein von ihr ermittelter Sachverhalt dem Abgabepflichtigen bekannt sei, kann dem Abgabepflichtigen den verfahrensrechtlichen Anspruch nicht nehmen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und sich dazu zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X11

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Kommt lediglich eine Einkunftsart des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972 in Betracht, dann hat die Behörde, wenn eine andere Einkunftsart als wahrscheinlicher nicht in Betracht kommt, nur mehr zu prüfen, ob eine Erzielung der Vermögenszuwächse in dieser, beim Abgabepflichtigen für die Streitjahre festgestellten Einkunftsart der Sache nach ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X12

Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 24

Stammrechtssatz

Die aus der Verletzung der Pflicht des Paragraph 119, BAO durch den Abgabepflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO verlagert die Beweislast derart, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat (Hinweis E 27.3.1973, 2127/71; E 24.11.1987, 86/14/0098; E 4.9.1992, 90/13/0164). Das bedeutet aber nur, daß die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muß, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenden Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis. Keine rechtliche Grundlage bietet Paragraph 184, BAO der Behörde aber dafür, vorgefundenes Vermögen unter einer in ihrem Vorliegen bei einem Abgabepflichtigen gar nicht erwiesenen Einkunftsart schätzungsweise anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X13