Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
95/13/0214
Sachverhaltsfeststellungen dürfen ohne Wahrung des dem Abgabepflichtigen im Paragraph 183, Absatz 4, BAO gewährleisteten Rechtes auch dann nicht getroffen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme haben konnte, daß die betroffenen Sachverhalte dem Abgabepflichtigen ohnehin bekannt sein müßten. Auch eine begründete Vermutung der Behörde darüber, daß ein von ihr ermittelter Sachverhalt dem Abgabepflichtigen bekannt sei, kann dem Abgabepflichtigen den verfahrensrechtlichen Anspruch nicht nehmen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und sich dazu zu äußern.