Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

95/13/0214

Rechtssatz

Anders als das verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren, in welchem der Berufungsbescheid an die Stelle des Erstbescheides tritt, besteht das gerichtliche Rechtsmittelverfahren in der Überprüfung des Ersturteiles durch die Rechtsmittelinstanz. Das rechtskräftige Strafurteil im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur über die bindende Wirkung seiner Feststellungen ist daher regelmäßig das Strafurteil erster Instanz und nicht das Rechtsmittelurteil. Bindungswirkung entfalten demnach die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils erster Instanz. Dies wird deutlich etwa auch aus der Bestimmung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO, wonach der OGH in der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde auch dann, wenn er in der Sache selbst erkennt, seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde zu legen hat, die der Gerichtshof erster Instanz ohne Überschreitung der Anklage festgestellt hat. Das erstinstanzliche Strafurteil allein daher bildet in seinen Sachverhaltsfeststellungen den Ort, von dem die Bindung im Tatsachenbereich ausgeht.