Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
95/13/0214
Die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den VfGH hat den VwGH zu einer Abkehr von seiner Judikatur (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013; E 26.5.1993, 90/13/0155) nicht veranlaßt; zur Beschwerdebehauptung über die durch die Aufhebung des Paragraph 268, ZPO bewirkte Freiheit der Zivilgerichte von einer Bindung an strafgerichtliche Urteile ist auf das Urteil eines verstärkten Senates des OGH vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95, AnwBl 1995/12/6067, 900, zu verweisen. Das Argument einer Stützung des Strafgerichtes auf die abgabenbehördliche Entscheidung widerspricht der rechtlich bestehenden Bindungsfreiheit der Strafgerichte von den Ergebnissen abgabenbehördlicher Bescheide. Die Bindung an strafgerichtliche Urteile betrifft den Sachverhaltsbereich, während die aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG resultierende Bindung auf dem Gebiete der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhaltes ihre Wirkung entfaltet. Dieser Lösungsansatz bedarf in seinen rechtlichen Konsequenzen jedoch noch einer Präzisierung und Modifikation.