Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

95/13/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0295 4

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde kann die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertigt

(Hinweis E 6.3.1985, 84/13/0235).