Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
95/13/0214
Kommt lediglich eine Einkunftsart des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1972 in Betracht, dann hat die Behörde, wenn eine andere Einkunftsart als wahrscheinlicher nicht in Betracht kommt, nur mehr zu prüfen, ob eine Erzielung der Vermögenszuwächse in dieser, beim Abgabepflichtigen für die Streitjahre festgestellten Einkunftsart der Sache nach ausgeschlossen ist.