Für die (bis zu dem im § 30 Abs 2 dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt) unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0267), daß der Eigentümer des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes (der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Fläche) bzw - in Verbindung mit § 30 Abs 1 letzter Satz BSVG - ein Miteigentümer in einem bestimmten Zeitraum einen Betrieb (eine Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet) und daher nach § 30 Abs 2 erster Satz BSVG den nach § 30 Abs 1 legcit ermittelten Betriebsbeitrag als Betriebsführer (iVm § 30 Abs 1 zweiter Satz BSVG: als ein gemäß § 3 Abs 1 Z 1 pflichtversicherter Betriebsführer) schuldet, genügt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG als auch aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit § 30 Abs 1 zweiter Satz und damit mit § 3 Abs 1 Z 1 BSVG klar ergibt, nicht das bloße Eigentum (Miteigentum) an der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche. Voraussetzung dafür ist vielmehr die Führung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes iSd § 5 LAG in diesem Zeitraum.Für die (bis zu dem im Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt) unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0267), daß der Eigentümer des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes (der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Fläche) bzw - in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz BSVG - ein Miteigentümer in einem bestimmten Zeitraum einen Betrieb (eine Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet) und daher nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz BSVG den nach Paragraph 30, Absatz eins, legcit ermittelten Betriebsbeitrag als Betriebsführer in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz BSVG: als ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherter Betriebsführer) schuldet, genügt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG als auch aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und damit mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG klar ergibt, nicht das bloße Eigentum (Miteigentum) an der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche. Voraussetzung dafür ist vielmehr die Führung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes iSd Paragraph 5, LAG in diesem Zeitraum.