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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, festzustellen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2Den gemäß Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
  3. Absatz 3Der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, ist
    1. Ziffer eins
      für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955,
    2. Ziffer 2
      für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
    in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Ziffer eins, angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H..
  4. Absatz 4Den Zuschlag gemäß Absatz 3, hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
  5. Absatz 5Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz 3, entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.
  6. Absatz 6Für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, noch ein Beitrag gemäß den Paragraphen 51, oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
  7. Absatz 7Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S Anmerkung 1) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(______________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1986, für 1986: 97 S

gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1986, für 1987: 101 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1987, für 1988: 104 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1988, für 1989: 107 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1989, für 1990: 110 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1990, für 1991: 115 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1991, für 1992: 121 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 128 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 136 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 143 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 149 S
gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 155 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 159 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 162 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 165 S)

Schlagworte

Jagdpacht

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P30/NOR40006043

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