Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Kommt eine im Absatz eins und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, wird hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 4,Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Absatz 3, auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.
  5. Absatz 5,Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  7. Absatz 7,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 24 b,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40034930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P20/NOR40034930

Navigation im Suchergebnis