Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
94/08/0273
Steht fest, daß in einem bestimmten Zeitraum ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb geführt bzw eine landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Tätigkeit auf einer bestimmten Liegenschaft entfaltet wurde, so besteht bis zu dem im Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz genannten Zeitpunkt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG, daß der Eigentümer (Miteigentümer) diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet). Diese Vermutung hat aber nicht nur Bedeutung für die Beitragspflicht des Eigentümers (Miteigentümers), sondern - zufolge des Inhaltes dieser Vermutung und der dadurch sowie durch Paragraph 30, Absatz eins, BSVG hergestellten Verbindung zwischen Beitragspflicht und Unfallversicherungspflicht - auch für die Unfallversicherungspflicht selbst; dies mit der Konsequenz, daß (immer vorausgesetzt, daß die Betriebsführung bzw die Entfaltung einer landwirtschaftichen (forstwirtschaftlichen) Tätigkeit feststeht) der Eigentümer (Miteigentümer) bis zu dem im Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt auch als unfallversicherungspflichtig gilt.