Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/08/0273

Rechtssatz

Stellt der Eigentümer (Miteigentümer) zwar nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen auf, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind (zB bei ausdrücklicher Behauptung, die tatsächliche Bewirtschaftung durch eine andere Person erfolge dennoch weiterhin auf seine eigene Rechnung und Gefahr), so hat ihn die Sozialversicherungsanstalt vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten der genannten Art aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der behauptete Wechsel der Bewirtschaftung tatsächlich stattgefunden hat. Kommt freilich der Eigentümer (Miteigentümer) dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt es bei der Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG.