Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/08/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0098 6

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG setzt voraus, daß im relevanten Zeitraum auf der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich iSd Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach Paragraph 20, BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers).