Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Unfallversicherung

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 2,Den nach Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, ist
    1. Ziffer eins
      für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955,
    2. Ziffer 2
      für alle Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
    in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Ziffer eins, angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Ziffer 2, angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H..
  4. Absatz 4,Den Zuschlag gemäß Absatz 3, hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
  5. Absatz 5,Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz 3, entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.
  6. Absatz 6,Für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, noch ein Beitrag gemäß den Paragraphen 51, oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 €, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
  7. Absatz 7,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 15,19 € täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Stelle des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

Schlagworte

Jagdpacht

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40120831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P30/NOR40120831

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