Obwohl Rechtswidrigkeiten, die im Titelverfahren unterlaufen sind (so zB das Einschreiten eines Vertreters ohne Vollmacht), im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd § 10 Abs 2 VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides hinderte.Obwohl Rechtswidrigkeiten, die im Titelverfahren unterlaufen sind (so zB das Einschreiten eines Vertreters ohne Vollmacht), im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides hinderte.