Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

05.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verfahren

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch IV. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Ziffer 3
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
  3. Absatz 3Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
    1. Ziffer eins
      in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
    3. Ziffer 3
      in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.
    Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

Schlagworte

Rechtsschutz, Vollstreckungsbekämpfung, Instanzenzug, Berufungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40095512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P10/NOR40095512

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