Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
94/06/0191
Obwohl Rechtswidrigkeiten, die im Titelverfahren unterlaufen sind (so zB das Einschreiten eines Vertreters ohne Vollmacht), im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides hinderte.