Läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 222).
Ausführungen zu den Kriterien, die für
die lohnsummensteuermäßige Zuordnung eines Außendienstmitarbeiters maßgeblich sind
(Hinweis E 27.6.1989, 89/14/0055).