Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 15,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
§ 29.
(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere
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a) | die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; |
b) | Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; |
c) | Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. |
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12052917
Alte Dokumentnummer
N3199332082J