Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. c
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993

Text

§ 29.
  1. Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
  2. Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. Litera b
      Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
    3. Litera c
      Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12052916

Alte Dokumentnummer

N3199332081J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P29/NOR12052916

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