Das zwischen der Begehung der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides gegebene Wohlverhalten des Lenkers von fast einem Jahr (auch unter Berücksichtigung der Zeitspanne von einer Woche, in der er, da in Haft befindlich, sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen konnte) rechtfertigt im Rahmen der Wertung iSd § 66 Abs 3 KFG die Annahme, der Lenker werde vor Ablauf von 3 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, Vwslg 11237 A/1983) wobei die Unkenntnis des Lenkers von gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahren (und damit auch die mangelnde Möglichkeit sein Verhalten darauf einzustellen) entscheidend ins Gewicht fällt. Überdies wird durch das Wohlverhalten des Lenkers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die bereits eingetretene positive Änderung seiner Sinnesart dadurch eine Bestätigung erfahren hat.Das zwischen der Begehung der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides gegebene Wohlverhalten des Lenkers von fast einem Jahr (auch unter Berücksichtigung der Zeitspanne von einer Woche, in der er, da in Haft befindlich, sein Wohlverhalten nicht unter Beweis stellen konnte) rechtfertigt im Rahmen der Wertung iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG die Annahme, der Lenker werde vor Ablauf von 3 Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, Vwslg 11237 A/1983) wobei die Unkenntnis des Lenkers von gegen ihn eingeleiteten Entziehungsverfahren (und damit auch die mangelnde Möglichkeit sein Verhalten darauf einzustellen) entscheidend ins Gewicht fällt. Überdies wird durch das Wohlverhalten des Lenkers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß die bereits eingetretene positive Änderung seiner Sinnesart dadurch eine Bestätigung erfahren hat.