Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwere Körperverletzung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsHat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
unter Zufügung besonderer Qualen oder
an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3)Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
Schlagworte
Schlägerbande, Mehrfachtäter
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029627
Alte Dokumentnummer
N2197415079T