Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
91/11/0124
Liegen bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG vor, so hat die Kraftfahrbehörde eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser Tatsachen gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG vorzunehmen, wobei für eine solche Wertung unter anderem die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist (Hinweis E 28.4.92, 91/11/0158).