Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

91/11/0124

Rechtssatz

Liegen bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG vor, so hat die Kraftfahrbehörde eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser Tatsachen gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG vorzunehmen, wobei für eine solche Wertung unter anderem die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist (Hinweis E 28.4.92, 91/11/0158).