Ein Bescheid, der einen Abspruch über eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die sich auf keinen Zeitraum bezieht, enthält, ist gem § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben, daß über die Anmeldung ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem die Behörde erster Instanz iSd § 13 Abs 3 AVG geklärt hat, auf welchen Zeitraum sich die Anmeldung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es mangels Erkennbarkeit der den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Sache iSd § 66 Abs 4 AVG verwehrt, diese Ergänzung selbst vorzunehmen.Ein Bescheid, der einen Abspruch über eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die sich auf keinen Zeitraum bezieht, enthält, ist gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe aufzuheben, daß über die Anmeldung ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem die Behörde erster Instanz iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG geklärt hat, auf welchen Zeitraum sich die Anmeldung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es mangels Erkennbarkeit der den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG verwehrt, diese Ergänzung selbst vorzunehmen.