Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

89/08/0119

Rechtssatz

Wurde eine Vereinbarung über die Durchführung der Arbeiten vor deren Beginn überhaupt nicht getroffen und wurden die Arbeiten von Beschäftigten tatsächlich auftraglos durchgeführt, so kann der Umstand, daß schließlich Weisungen hinsichtlich der weiteren Durchführung der Arbeiten erteilt wurden, ungeachtet der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden, nicht rückwirkend zu einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geführt haben.