Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
89/08/0119
GRS wie 85/09/0260 E 10. September 1986 RS 1
Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).