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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausnahmen von der Vollversicherung.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVon der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
        2. Sub-Litera, b, b
          sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
      2. Litera b
        nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
    4. Ziffer 4
      Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 6
      die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
    2. Ziffer 7
      Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;
    3. Ziffer 8
      Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;
    4. Ziffer 9
      Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt;
    5. Ziffer 10
      den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;
    6. Ziffer 11
      Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305,
      1. Litera a
        hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die Teilversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, begründet;
      2. Litera b
        die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Krankenversicherung teilversichert sind;
    7. Ziffer 12
      in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten, wenn sie zum Zweck der Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;
    Anmerkung, Ziffer 13 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
  2. Absatz 2Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
    1. Ziffer eins
      für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 287 S Anmerkung 1), insgesamt jedoch von höchstens 3 740 S Anmerkung 2) gebührt oder
    2. Ziffer 2
      für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 3 740 S Anmerkung 2) gebührt.
    Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von 3 740 S Anmerkung 2) nur deshalb nicht übersteigt, weil
    • Strichaufzählung
      infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
    • Strichaufzählung
      die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
    Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, nicht als geringfügig, außer während der Zeit
    • Strichaufzählung
      eines Beschäftigungsverbotes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder
    • Strichaufzählung
      eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15,, 15a, 15b und 15d MSchG und den Paragraphen 2,, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.
    An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 305 S

Anmerkung 2: für 2000: 3 977 S)

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115828

Alte Dokumentnummer

N6199854027L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P5/NOR12115828

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