Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

89/08/0119

Rechtssatz

Zur Ausfertigung einer bescheidmäßigen Feststellung über die Versicherungspflicht bzw die Ablehnung einer Anmeldung zur Versicherung gem Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ist zufolge Paragraph 418, Absatz 2, ASVG die Hauptstelle des Versicherungsträgers zuständig. Ein vom Direktor der Landesstelle erlassener erstinstanzlicher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043).