Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
89/08/0119
Zur Ausfertigung einer bescheidmäßigen Feststellung über die Versicherungspflicht bzw die Ablehnung einer Anmeldung zur Versicherung gem Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ist zufolge Paragraph 418, Absatz 2, ASVG die Hauptstelle des Versicherungsträgers zuständig. Ein vom Direktor der Landesstelle erlassener erstinstanzlicher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (Hinweis E 8.10.1982, 82/08/0043).