Begehrt eine Partei eine Abänderung des Entwurfes nach § 115 Abs 2 WRG, so ist unter Wahrung des Parteiengehörs sachverhaltsbezogen zu ermitteln, ob diese Abänderung das Bauvorhaben wesentlich erschwert oder einschränkt. Eine Einwendung nach § 115 Abs 2 WRG, welche das gemäß § 12 Abs 2 WRG geschützte Recht des Grundeigentums betrifft, ist nicht als untauglich zu erkennen.Begehrt eine Partei eine Abänderung des Entwurfes nach Paragraph 115, Absatz 2, WRG, so ist unter Wahrung des Parteiengehörs sachverhaltsbezogen zu ermitteln, ob diese Abänderung das Bauvorhaben wesentlich erschwert oder einschränkt. Eine Einwendung nach Paragraph 115, Absatz 2, WRG, welche das gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG geschützte Recht des Grundeigentums betrifft, ist nicht als untauglich zu erkennen.