(3)Absatz 3Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 2 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 2, - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.