Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.03.2011
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
§ 115.Paragraph 115,
Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der Paragraphen 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141136
Alte Dokumentnummer
N8199747063L