Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0094 B 1. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040168.L01

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20251120L01

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025-6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040168.L02

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20251120L02

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7

Stammrechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L01

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L01

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
32016R0679 DSGVO Art22 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die von der Verantwortlichen der Betroffenen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilenden, "aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" im Zusammenhang mit der Ermittlung des "Scores" haben das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben und es sind das Verfahren und die Grundsätze von der Verantwortlichen gegenüber der Betroffenen so zu erläutern, dass die Betroffene die Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung und des Ergebnisses, zu dem die Entscheidung geführt hat, nachvollziehen kann. Demnach ist der Betroffenen bekannt zu geben, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung des "Scores" auf welche Art verwendet wurden, um es ihr zu ermöglichen, die ihr zukommenden Rechte, insbesondere das Recht auf Darlegung ihres eigenen Standpunktes und das Recht auf Anfechtung der auf einer automatisierten Entscheidung beruhenden Entscheidung nach Artikel 22, Absatz 3, DSGVO auszuüben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L05

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L02

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3L E17302000
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §4 Abs6
EURallg
32016L0943 KnowHowRL Art2 Z1
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen iSd Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 6, DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L02

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L03

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3L E17302000
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §4 Abs6
EURallg
32016L0943 KnowHowRL Art2 Z1
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 5

Stammrechtssatz

Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Ermittlung eines Bonitätsprofils kann schwerwiegende Folgen für das wirtschaftliche Leben einer betroffenen Person, wie etwa Ausschluss von oder erschwerter Zugang zu Kreditmitteln, haben vergleiche Leitlinien der durch Artikel 29, der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling für die Zwecke der Verordnung 2016/679, angenommen am 3.10.2017, in der überarbeiteten und am 6.2.2018 angenommenen Fassung, WP251rev.01, S 23 f, 28 f). Insofern kommt dem Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO in Bezug auf die Ausübung der der betroffenen Person zukommenden Rechte besonderes Gewicht zu. Demnach kann der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses nicht dazu führen, dass die Art und Weise der automatisierten Verarbeitung für die betroffene Person unklar bleibt und ihr eine Überprüfung des Verfahrens und der Grundsätze der automatisierten Verarbeitung zwecks Ausübung der ihr nach der DSGVO zukommenden Rechte im wesentlichen Maße nicht möglich ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L03

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L04

Rechtssatz für Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0006 B 25. Februar 2016 RS 3 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, 2002/08/0199, vom 10. Dezember 2009, 2009/09/0065, vom 25. April 2013, 2013/15/0130, sowie vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L04

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040168_20260122L05

Entscheidungstext Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
32016R0679 DSGVO Art15
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025, Zl. W108 2230691-1/53E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: C W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025 wurde unter anderem ausgesprochen, dass die Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei eine hinreichend bestimmte Auskunft zu den Verarbeitungszwecken gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten der mitbeteiligten Partei betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilen habe.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dazu wurde vorgebracht, dass der Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil hätte, weil sie ihr Know-how zur Berechnung des Ratings (Algorithmus) an die mitbeteiligte Partei abgeben müsste und es damit nicht mehr geschützt wäre. Dieser Eingriff wäre auch im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rückgängig zu machen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis Nachteil verbunden wäre.
4
Mit Beschluss vom 10. November 2025 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt. Dies wurde damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof der gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (parallel) erhobene Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und damit der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bereits aufgeschoben wurde.
5
Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte die Revisionswerberin diese Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG „zu revidieren“ und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Revisionswerberin abgelehnt habe.
6
Mit diesem - dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr vorliegenden - Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ist auch dessen Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Kraft getreten, wodurch ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung wieder möglich ist.
7
Nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG ist dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
8
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche , etwa - in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit - VwGH 1.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).
9
Während die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme mitteilte, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, brachte die mitbeteiligte Partei vor, das Verhalten der Revisionswerberin ziele vordringlich darauf ab, die Auskunftserteilung möglichst zu verzögern und eine rechtskräftige Entscheidung über Verletzungen der die Revisionswerberin nach der DSGVO treffenden Pflichten zu verhindern.
10
Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025-6).
11
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG stattzugeben.

Wien, am 20. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040168.L00

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2025040168_20251120L00

Entscheidungstext Ra 2025/04/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E3L E17302000
E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
DSG §4 Abs6
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
32016L0943 KnowHowRL Art2 Z1
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art22
32016R0679 DSGVO Art22 Abs1
32016R0679 DSGVO Art22 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2025, W108 2230691-1/53E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: C W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2025 gab das - im Säumnisweg zuständig gewordene - Verwaltungsgericht der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, dass die Revisionswerberin den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt habe, indem sie keine ausreichenden Informationen über die Verarbeitungszwecke gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO bereitgestellt sowie gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO keine aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten des Mitbeteiligten betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) erteilt habe (Spruchpunkt A.I.).
2
Das Verwaltungsgericht trug der Revisionswerberin auf, dem Mitbeteiligten eine hinreichend bestimmte Auskunft zu den Verarbeitungszwecken gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der die Daten des Mitbeteiligten betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung (Berechnung von Bonitätsscores) gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt A.II.).
3
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Datenschutzbeschwerde ab (Spruchpunkt A.III.).
4
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.)
5
1.2. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht zunächst - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO sei.
6
Die Revisionswerberin habe im vorliegenden Fall die allgemeinen Verarbeitungszwecke - Bereitstellung von Kreditinformationen und Marketinginformationen - angeführt, die ihren Gewerben gemäß Paragraph 152, GewO 1994 (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und Paragraph 151, GewO 1994 (Adressverlag und Direktmarketingunternehmen) entsprächen. Aus den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Auskunft vom 5. November 2018 ergebe sich, dass die personenbezogenen Daten für beide Zwecke verarbeitet würden. Die Revisionswerberin habe auch die Kategorien personenbezogener Daten aufgelistet, die für die jeweiligen Zwecke verarbeitet würden.
7
Die Zuordnung der Datenkategorien zu den Zwecken erweise sich jedoch als nicht ausreichend, weil die jeweils angeführten Datenkategorien nahezu identisch seien. Bis auf die Kategorie „Zahlungserfahrungen“, die ausschließlich den Kreditinformationen zugeordnet sei, würden die restlichen Datenkategorien sowohl den Kreditinformationen als auch den Marketinginformationen zugeordnet. Zudem lägen verschiedene Datenquellen vor. Der Auskunft der Revisionswerberin könne allerdings nicht entnommen werden, welche der verarbeiteten Daten der jeweiligen Datenquelle jeweils für welche Zwecke (Kreditinformationen und/oder Marketinginformationen) verarbeitet würden. Hier sei insbesondere zu beachten, dass ein Teil der verarbeiteten Daten des Mitbeteiligten von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen stammten (so etwa bezüglich der Adressen und des Einkommens des Mitbeteiligten) und diese Daten gemäß Paragraph 151, Absatz 6, GewO 1994 einer Verwendungsbeschränkung unterlägen. Demnach dürften Adressverlage und Direktmarketingunternehmen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen an Dritte nur dann erteilen, wenn diese unbedenklich erklärten, dass diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwendet würden. Die Revisionswerberin dürfe die von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen stammenden Daten daher ausschließlich für Marketingzwecke verwenden. Eine derartige Zuordnung gehe aus der Auskunft der Revisionswerberin aber nicht hervor. Erfolge die Verarbeitung zu mehreren Zwecken, müsse der für die Verarbeitung Verantwortliche aber klarstellen, welche Datenkategorien für welche Zwecke verarbeitet würden.
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Da die Auskunft der Revisionswerberin den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera a, DSGVO nicht entsprochen habe, sei der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten diesbezüglich stattzugeben gewesen.
9
Zur Auskunft über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins, und 4 DSGVO und Erteilung von aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass - entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - eine automatisierte Entscheidungsfindung bei der Erstellung einer Bonitätsbewertung des Mitbeteiligten bzw. Errechnung eines Scorewertes vorliege.
10
Es sei im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in der Rs C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring], festzuhalten, dass durch die Revisionswerberin ein auf personenbezogene Daten des Mitbeteiligten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen automatisiert erstellt werde (Scorewert). Nach den diesbezüglich von der Revisionswerberin unbestritten gebliebenen Ausführungen des Mitbeteiligten beeinflusse der zum Mitbeteiligten errechnete Scorewert die Entscheidung des Kunden der Revisionswerberin, ob er mit dem Betroffenen einen Vertrag abschließe bzw. durchführe, maßgeblich. Es sei sohin eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall iSd Artikel 22, DSGVO gegeben.
11
Die Revisionswerberin habe dem Mitbeteiligten jedenfalls eine Auskunft über die herangezogenen Parameter/Eingangsvariablen, deren Gewichtung und Informationen zum Zustandekommen der Parameter/Eingangsvariablen, zur Funktionsweise des Algorithmus und des Ergebnisses in verständlicher Form zu erteilen. Des Weiteren sei eine Erklärung, weshalb dem Mitbeteiligten ein bestimmtes Bewertungsergebnis (Ratingwert von 2,02 und Ampelscore von 2) zugeordnet worden sei, zu erteilen, um es dem Mitbeteiligten zu ermöglichen, die Richtigkeit und Zulässigkeit der automatisierten Entscheidungsfindung zu überprüfen.
12
Die von der Revisionswerberin bisher erteilten Informationen seien zu allgemein gehalten und nicht konkret auf den Mitbeteiligten bezogen, womit die Auskunft nicht den Vorgaben des Artikel 15, DSGVO entspreche. Es seien nur Datenkategorien bzw. allgemein „statistische Werte“, welche in die Berechnung des Ratingwerts eingeflossen seien, nicht jedoch die konkret den Mitbeteiligten betreffenden verarbeiteten Daten beauskunftet worden. Eine konkrete Gewichtung der unterschiedlichen (nicht näher genannten) Daten, die in die Berechnung des Ratingwerts einflössen, sei nicht beschrieben worden. Es sei lediglich ein Scorewert aus den Jahren 2016 und 2018 beauskunftet worden. Hinsichtlich der Profilkategorien (welches Bonitätsumfeld, [allgemeine] Umfelddaten und soziodemografische Daten) sei nur ansatzweise der Einfluss der Daten (positiv, negativ, neutral) mitgeteilt worden, worin keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung der Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung, der diese Person unterworfen worden sei, und des Ergebnisses, zu dem diese Entscheidung geführt hat, zu sehen sei.
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Auch seien die erteilten Informationen zur Tragweite und den angestrebten Auswirkungen nur allgemeiner und offenbar beispielhafter Natur, wobei die Auswirkung der jeweils verarbeiteten Daten(kategorien) nur unzureichend beschrieben werde. Es lägen auch keine Informationen der Revisionswerberin darüber vor, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die von der Revisionswerberin gegebene Auskunft könne daher nicht als ausreichend transparent und nachvollziehbar angesehen werden.
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Zusammengefasst habe die Revisionswerberin konkret darzustellen, welche personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet worden seien und wie das Bewertungsergebnis des Mitbeteiligten konkret zustande gekommen sei. Die Revisionswerberin müsse in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze erläutern, anhand derer das tatsächliche Profiling (hier der Ratingwert von 2,02 und der Ampelscore von 2) erstellt worden sei, damit ihre Auskunft den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO entspreche.
15
Die Revisionswerberin habe im Verfahren auch nur allgemein das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen behauptet, ohne jedoch zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ein konkretes Vorbringen zu erstatten, geschweige denn der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht die angeblich geschützten Informationen zu übermitteln. Wie beweiswürdigend ausgeführt, sei die Revisionswerberin dem diesbezüglichen Auftrag des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen und habe keine (geschützten) Informationen und Daten bereitgestellt. Damit habe das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht konkret belegt werden können. Es sei daher auch nicht zu erkennen gewesen, dass die von der Revisionswerberin im Ergebnis begehrte Beschränkung des Umfangs des dem Mitbeteiligten gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO gewährleisteten Auskunftsrechts eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstelle. Auch könne das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert werde.
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2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte und die belangte Behörde erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision. Der Mitbeteiligte beantragte die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
18
3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
4.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe sich die grundsätzliche Rechtsfrage gestellt, ob und welche Informationen durch die Revisionswerberin an den Mitbeteiligten über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilen seien und was in diesem Zusammenhang als aussagekräftig gelte. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsfrage habe also die Auslegung des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zum Inhalt, das heißt die Frage nach dem Umfang der Informationspflicht, die weder in der DSGVO noch in den datenschutzrechtlichen Begleitgesetzen näher definiert sei. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu liege nicht vor.
22
Diese Frage werde zudem in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und der belangten Behörde nicht einheitlich beurteilt bzw. habe sich die frühere Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts auf Grund des Urteils des EuGH in der Rs C-634/21 (SCHUFA) maßgeblich geändert. Zuletzt habe der Verwaltungsgerichtshof zumindest in zwei Rechtssachen, die sich mit der Auslegung des Umfangs der Informationspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beschäftigten, das Verfahren auf Grund des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs C-203/22 ausgesetzt. Seit dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 in dieser Rechtssache lägen noch keine Entscheidungen vor, die Aufschluss darüber gäben, was konkret unter aussagekräftiger Information über die Logik zu verstehen sei, und auch nicht zur Frage, ob und wie Wirtschaftsauskunfteien, die zwar Daten zu Personen analysierten und weitergäben, aber selbst auf Basis dieser Daten keine Entscheidungen über die betroffenen Personen träfen, inhaltlich über „die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen“ der Verarbeitung der Daten Auskunft geben sollten.
23
Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, stehe fest, dass gerade die vor dem EuGH behandelte Frage zu Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO im vorliegenden Fall präjudiziell sei. Der EuGH habe zu den an ihn gestellten Fragen auch nur sehr generelle Aussagen getroffen. Beim Rechtsanwender könnten daher trotz des Urteils des EuGH Zweifel an der Auslegung bzw. der Umsetzung des Rechts auf Auskunft bleiben. Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht seien jedoch stets als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen. Auch der Umstand, dass das angefochtene Erkenntnis wesentlich von den durch den EuGH in seinem Urteil C-203/22 aufgestellten Grundsätzen abweiche, zeige, dass die Rechtslage für das Verwaltungsgericht alles andere als klar sei.
24
Unrichtig sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sich gegenständlich keine Frage stelle, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfalte. Die Frage betreffend den Umfang des Auskunftsrechts gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bei der Auskunftserteilung, sei Gegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde und habe für die gesamte Branche der Kreditauskunfteien wie auch für zahlreiche Betroffene wesentliche Bedeutung.
25
4.2. Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2014/10/0054, Pkt. 3.1. mwN).
26
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ro 2023/04/0029, mit den Voraussetzungen des Auskunftsrechts einer betroffenen Personen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO über die involvierte Logik bei einer automatisierten Entscheidungsfindung auseinandergesetzt.
27
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 20. August 2025, Ro 2020/04/0010, festgehalten, dass das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraussetzt. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.
28
Im Revisionsfall stellte das Verwaltungsgericht fest, dass durch die Revisionswerberin ein auf personenbezogene Daten des Mitbeteiligten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen automatisiert erstellt werde (Scorewert). Es liege- entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin - eine automatisierte Entscheidungsfindung bei der Erstellung einer Bonitätsbewertung des Mitbeteiligten vor. Der zum Mitbeteiligten erstellte Scorewert beeinflusse die Entscheidung der Kunden der Revisionswerberin, mit dem Betroffenen (dem Mitbeteiligten) einen Vertrag abzuschließen oder durchzuführen, maßgeblich.
29
Das Ergebnis der von der Revisionswerberin durchgeführten automatisierten Entscheidungsfindung spielt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts somit eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber dem Mitbeteiligten als betroffene Person getroffene Entscheidung. Damit traf das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Feststellungen als Grundlage der Frage, ob dem Betroffenen ein Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zustehe. Diese Feststellungen werden von der Revisionswerberin nicht bestritten.
30
4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich außerdem im Erkenntnis vom 20. August 2025, Ro 2020/04/0010, - unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22, Dun & Bradstreet Austria - umfassend zur Auslegung des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO und zur Frage des Umfangs des Auskunftsrechts der betroffenen Person geäußert.
31
Damit ist die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage als geklärt anzusehen.
32
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis zufolge haben die gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zu erteilenden „aussagekräftigen Informationen über die innere Logik“ im Zusammenhang mit der Ermittlung der „Scores“ das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so zu beschreiben und es sind das Verfahren und die Grundsätze gegenüber der betroffenen Person so zu erläutern, dass diese die Funktionsweise des Mechanismus der automatisierten Entscheidungsfindung und des Ergebnisses, zu dem die Entscheidung geführt hat, nachvollziehen kann. Der betroffenen Person ist daher bekannt zu geben, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Ermittlung des „Scores“ auf welche Art verwendet wurden, um es ihr zu ermöglichen, die ihr zukommenden Rechte, insbesondere das Recht auf Darlegung ihres eigenen Standpunktes und das Recht auf Anfechtung der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung nach Artikel 22, Absatz 3, DSGVO auszuüben.
33
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis klargestellt, dass bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 6, DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen ist. Da eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Ermittlung eines Bonitätsprofils schwerwiegende Folgen für das wirtschaftliche Leben einer betroffenen Person haben kann, wie etwa Ausschluss von oder erschwerter Zugang zu Kreditmitteln, kommt dem Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO in Bezug auf die Ausübung der der betroffenen Person zukommenden Rechte besonderes Gewicht zu. Der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses kann somit nicht dazu führen, dass die Art und Weise der automatisierten Verarbeitung für die betroffene Person unklar bleibt und ihre eine Überprüfung des Verfahrens und der Grundsätze der automatisierten Verarbeitung zwecks Ausübung der ihr nach der DSGVO zukommenden Rechte im wesentlichen Maße nicht möglich ist.
34
Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem - nicht näher begründeten - Vorbringen (siehe oben Rn. 22) nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
35
Der diesbezüglich auch vorgebrachten Rüge, das Verwaltungsgericht habe ein „uneingeschränktes Recht auf Auskunft“ angenommen und sich nicht mit dem Geheimhaltungsinteresse der Revisionswerberin auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, die Revisionswerberin habe im Verfahren nur allgemein das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen behauptet, ohne jedoch zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ein konkretes Vorbringen zu erstatten und näherer Angaben zu den angeblich geschützten Informationen zu machen.
36
5.1. Die Revisionswerberin bringt zudem vor, die Revision sei auch zulässig, weil dem Verwaltungsgericht gravierende Verfahrensfehler unterlaufen seien. Es liege eine Aktenwidrigkeit vor und das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
37
Die Revisionswerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 nicht nur die dem Mitbeteiligten bis dato erteilten Informationen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bonität bzw. der Berechnung des Ratings/Scores zusammengefasst, sondern auch wesentliche darüber hinausgehende Informationen erteilt. Diese beträfen die Gewichtung der in die Berechnung eingeflossenen Variablen, den Umstand, dass betreffend den Mitbeteiligten keine negativen Zahlungserfahrungen vorgelegen seien, sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer automatisierten Entscheidungsfindung. Diese Informationen würden die in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthaltenen Informationen übersteigen. Die angefochtene Entscheidung gehe in ihrer Begründung somit von einem Sachverhalt aus, der sich aus den Akten nicht bzw. nicht in der angenommenen Weise ergebe.
38
Das Verwaltungsgericht habe trotz eines Antrages, zum Vorbringen der Revisionswerberin den Zeugen D W einzuvernehmen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Dies sei im vorliegenden Fall besonders eklatant, weil das Verwaltungsgericht in erster Instanz entschieden habe und es daher den Sachverhalt als Tatsacheninstanz genau aufzuarbeiten gehabt hätte, wozu auch die Aufnahme der Beweise und die Anhörung beantragter Zeugen gehöre. Ein Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen sei als konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten.
39
5.2. Wenn die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit rügt (und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden soll), lässt sie zum einen außer Acht, dass ihre - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete - Stellungnahme vom 17. April 2025 sehr wohl in die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aufnahme gefunden hat vergleiche , Seite 25 des angefochtenen Erkenntnisses).
40
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit außerdem nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , etwa VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, Rn. 25, mwN).
41
Das Verwaltungsgericht stützte seine Schlussfolgerung, die Revisionswerberin habe den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft in Bezug auf die involvierte Logik der automatisierten Entscheidungsfindung verletzt, unter anderem darauf, dass die von der Revisionswerberin bislang erteilten Informationen zu allgemein gehalten und nicht konkret auf den Mitbeteiligten bezogen seien. Insbesondere sei eine konkrete Gewichtung der Daten, die in die Berechnung des Ratingwertes einflössen, nicht beschrieben worden. Auch die Informationen zur Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen der verarbeiteten Daten seien nur unzureichend beschrieben worden.
42
Diesen Ausführungen setzt die Revision mit dem Verweis auf ihre Stellungnahme vom 17. April 2025 nichts Stichhaltiges entgegen. Eine Aktenwidrigkeit dahingehend, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig wiedergegeben habe, wird mit diesem Vorbringen nicht geltend gemacht.
43
Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung einer Revision konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2023/04/0063 bis 0072, Rn. 21, mwN).
44
Diesen Vorgaben wird mit dem nicht näher begründeten Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht hätte den von der Revisionswerberin beantragten Zeugen hören müssen, nicht entsprochen, zumal auch nicht aufgezeigt wird, was der betreffende Zeuge zur gegenständlichen Frage, ob die von der Revisionswerberin erteilte Auskunft den Vorgaben des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO entsprochen hat, hätte beitragen können vergleiche , VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, Rn. 29, mwN).
45
6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
46
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
47
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Jänner 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L00

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2025040168_20260122L00