Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 5

Stammrechtssatz

Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Ermittlung eines Bonitätsprofils kann schwerwiegende Folgen für das wirtschaftliche Leben einer betroffenen Person, wie etwa Ausschluss von oder erschwerter Zugang zu Kreditmitteln, haben vergleiche Leitlinien der durch Artikel 29, der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe zu automatisierten Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling für die Zwecke der Verordnung 2016/679, angenommen am 3.10.2017, in der überarbeiteten und am 6.2.2018 angenommenen Fassung, WP251rev.01, S 23 f, 28 f). Insofern kommt dem Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO in Bezug auf die Ausübung der der betroffenen Person zukommenden Rechte besonderes Gewicht zu. Demnach kann der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses nicht dazu führen, dass die Art und Weise der automatisierten Verarbeitung für die betroffene Person unklar bleibt und ihr eine Überprüfung des Verfahrens und der Grundsätze der automatisierten Verarbeitung zwecks Ausübung der ihr nach der DSGVO zukommenden Rechte im wesentlichen Maße nicht möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L03