Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0010 E 20. August 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist bei der Beurteilung des Umfangs des einer von einer automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zukommenden Auskunftsrechts im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen iSd Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2016/943 unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 6, DSG im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L02