Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0029 E 17. Dezember 2025 RS 7

Stammrechtssatz

Das Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO setzt das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinn des Artikel 22, DSGVO voraus. Dafür bedarf es (als einer von mehreren Voraussetzungen) einer rechtlichen Wirkung der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person oder einer erheblichen Beeinträchtigung in ähnlicher Weise. Dies ist (auch) dann gegeben, wenn das Ergebnis der automatisierten Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle für eine gegenüber der betroffenen Person getroffene Entscheidung spielt. Um das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen zu den dargelegten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040168.L01