(6)Absatz 6Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)