Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs3

Rechtssatz

Während Paragraph 48, EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert, hat nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Behörde "über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung" zu entscheiden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG "sinngemäß anzuwenden", sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird vergleiche VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J01

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §103
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, (letzter Satz) EisbG vergleiche zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2603 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode S. 5) besteht nach der aktuell geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach Paragraph 103, (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J02

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J02

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ArbIG 1993 §12 Abs4
AVG §68 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln vergleiche VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN). Bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren vergleiche auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihm als Partei aus den Bescheiden, mit denen die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen angeordnet wurde, keine Rechte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen sein. Seine Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J04

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J03

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2

Rechtssatz

Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J05

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J04

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Der VfGH hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können vergleiche VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.). Dazu führte der VfGH aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast vergleiche VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J06

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J05

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §8
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG Dispositionen treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J03

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J06

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1
VwGG §47 Abs3
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/06/0005 B 4. Mai 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann nicht, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist vergleiche etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 oder auch bereits 24.5.2012, 2009/03/0149, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J07

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J07

Entscheidungstext Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
93 Eisenbahn

Norm

ArbIG 1993 §12 Abs4
AVG §68 Abs2
AVG §8
EisbKrV 2012 §103
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs3
VwGG §47 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwRallg
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Ö Aktiengesellschaft (zu Ro 2025/03/0007), vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. der Landeshauptfrau von Niederösterreich (zu Ro 2025/03/0008) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Dezember 2024, Zlen. 1. LVwG-AV-1399/001-2024 und 2. LVwG-AV-1400/001-2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Aufwandersatz der Erstrevisionswerberin als Mitbeteiligte im Revisionsverfahren zu Ro 2025/03/0008 wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden (jeweils) vom 21. November 2023 ordnete die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) an, dass die (von der Erstrevisionswerberin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen) Eisenbahnkreuzungen der ÖBB-Strecke Wien Zvbf Ausfahrgruppe - Felixdorf in km 30,115 mit der Gemeindestraße „W“ und in km 29,435 mit der Gemeindestraße „F“ innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern seien. Im Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen seien die Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EisbKrV durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Die in beiden Bescheidsprüchen als „Trägerin der Straßenbaulast“ bezeichnete Marktgemeinde O hatte als in den Verfahren beteiligte Partei keine Erklärung abgegeben. Beide Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
2
Mit Schreiben vom 13. September 2024 beantragte die Erstrevisionswerberin die Verlängerung der Ausführungsfristen für die Sicherung der beiden Eisenbahnkreuzungen um zweieinhalb Jahre, sodass die Frist jeweils am 21. Juni 2028 enden möge. Dies wurde damit begründet, dass nach Ablauf der Ausführungsfristen neue Stellwerke in Betrieb gehen würden und deshalb mit einem fristgerechten Neubau der Eisenbahnkreuzungen hohe Mehrkosten verbunden wären. Zu deren Vermeidung sollte der Neubau (später) im Konnex mit der Stellwerkerrichtung erfolgen.
3
Nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb, dem zufolge einer Erstreckung der Ausführungsfrist aus fachlicher Sicht keine Bedenken entgegen stünden, änderte die Zweitrevisionswerberin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2024 - gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG - von Amts wegen jeweils den Spruch der beiden Bescheide vom 21. November 2023 dahingehend ab, dass die darin enthaltene Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft“ durch die Wortfolge „bis zum 21. Juni 2028“ ersetzt werde.
4
Begründend wurde ausgeführt, dass das EisbG keine gesetzliche Grundlage dafür enthalte, die bescheidmäßig auferlegte Frist für die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV zu verlängern. Der im Schreiben vom 19. September 2024 gestellte Antrag der Erstrevisionswerberin sei nur als Anregung einer amtswegigen Abänderung des rechtskräftigen Ausspruches der Bescheide vom 21. November 2023 anzusehen. Da mit Verlängerung der Ausführungsfrist keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung der Erstrevisionswerberin verbunden sei, sei eine Abänderung der Bescheide vom 21. November 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zulässig.
5
Gegen diese beiden Bescheide erhob der (damalige) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (Zentral-Arbeitsinspektorat) als zuständiges Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
6
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht beiden Beschwerden Folge, behob die angefochtenen Bescheide vom 30. Oktober 2024 und wies den Antrag der Erstrevisionswerberin auf Verlängerung der mit Bescheiden vom 21. November 2023 festgelegten Ausführungsfristen bis 21. Juni 2028 als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
7
In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Bescheide in einem Mehrparteienverfahren von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen seien. Beim Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (und damit auch bei jenem zur Verlängerung der Ausführungsfrist) handle es sich - aufgrund der Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates - um ein Mehrparteienverfahren. Es treffe auch nicht zu, dass der Bescheid mit Sicherungsmaßnahmen nur eine Verpflichtung für das Eisenbahnunternehmen vorsehe und anderen daraus keine Rechte entstehen würden. Durch die Verlängerung der Leistungsfrist habe der Straßenerhalter mit Mehrkosten wegen möglicherweise zwischenzeitlich gestiegener Errichtungskosten zu rechnen, und es würden die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat wahrzunehmenden Interessen verletzt, wenn herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig bemerkt werden könnten. Ohne Änderung der Sachlage in Bezug auf die erforderliche Sicherung sei ein rechtskräftiger Sicherungsbescheid nicht änderbar und ein Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
8
Eine Revision erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil insbesondere zur Frage, ob Paragraph 68, Absatz 2, AVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Ausführungsfrist eines rechtskräftigen Bescheides in einem Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG biete, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
9
Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bzw. Amtsrevisionswerberin, in denen - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass mit der Verlängerung der Ausführungsfrist für die im Einzelfall festgelegte Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit der Begünstigung der Erstrevisionswerberin) keine Belastung einer anderen Partei des Verfahrens verbunden sei. Grundlage für die Verlängerung sei (auch) Paragraph 103, EisbKrV, der der Behörde zur Festlegung der Ausführungsfrist einen Ermessensspielraum einräume.
10
In den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Erstrevisionswerberin als mitbeteiligte Partei zur Amtsrevision der Zweitrevisionswerberin eine Revisionsbeantwortung, für die auch Schriftsatzaufwand geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

11
Die Revisionen sind im Sinne der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig; sie sind jedoch nicht begründet.
12
Mit den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden wurden - gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG - die Bescheide vom 21. November 2023 abgeändert, in denen nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die näher beschriebene Sicherung zweier näher genannter Eisenbahnkreuzungen unter Bestimmung einer Frist angeordnet wurde.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - während Paragraph 48, EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG (die Absatz eins, und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen) die Behörde „über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“ zu entscheiden hat. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG (mit einer näher genannten Maßgabe für bestimmte Materialbahnen) „sinngemäß anzuwenden“, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.
14
Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, (letzter Satz) EisbG vergleiche , zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2603, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode S. 5) besteht daher nach der aktuell (und zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach Paragraph 103, (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.
15
Auch die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG, auf die die Abänderung der Ausführungsfristen von der Zweitrevisionswerberin in den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden gestützt wurde, kommt als Rechtsgrundlage für eine Fristverlängerung nicht in Betracht:
16
Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln vergleiche , VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN).
17
Wie in den Revisionen jeweils zutreffend ausgeführt wird, geht es bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren vergleiche , auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihr als Partei aus den Bescheiden vom 21. November 2023 keine Rechte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen sein. Ihre Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen.
18
Anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Beteiligung der Marktgemeinde O, die in den Bescheiden vom 21. November 2023 als „Trägerin der Straßenbaulast“ benannt worden war.
19
Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein „Günstigkeitsvergleich“ vorzunehmen vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).
20
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 3, EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.). Dazu führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast vergleiche , VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.).
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Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist nach dem Vorgesagten eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG Dispositionen treffen.
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Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher insoweit zutreffend die Frage, ob aus den Bescheiden vom 21. November 2023 niemandem ein Recht erwachsen ist, im Hinblick auf die Marktgemeinde O verneint und deren Rechtsstellung durch die mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Abänderung der Sicherungsbescheide als verschlechtert erachtet. Die von den revisionswerbenden Parteien jeweils bekämpfte Behebung der Bescheide vom 30. Oktober 2024 und Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung vom 21. September 2024 erfolgte sohin zurecht.
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Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Das als Antrag auf Aufwandersatz zu wertende Begehren der Erstrevisionswerberin von Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung im Verfahren zu Ro 2025/03/0008 war abzuweisen, weil nicht Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, mwN).

Wien, am 15. Oktober 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025030007_20251015J00