1
Mit Bescheiden (jeweils) vom 21. November 2023 ordnete die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Zweitrevisionswerberin gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) an, dass die (von der Erstrevisionswerberin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen) Eisenbahnkreuzungen der ÖBB-Strecke Wien Zvbf Ausfahrgruppe - Felixdorf in km 30,115 mit der Gemeindestraße „W“ und in km 29,435 mit der Gemeindestraße „F“ innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern seien. Im Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen seien die Eisenbahnkreuzungen gemäß § 81 Abs. 2 EisbKrV durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Die in beiden Bescheidsprüchen als „Trägerin der Straßenbaulast“ bezeichnete Marktgemeinde O hatte als in den Verfahren beteiligte Partei keine Erklärung abgegeben. Beide Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheiden (jeweils) vom 21. November 2023 ordnete die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) an, dass die (von der Erstrevisionswerberin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen) Eisenbahnkreuzungen der ÖBB-Strecke Wien Zvbf Ausfahrgruppe - Felixdorf in km 30,115 mit der Gemeindestraße „W“ und in km 29,435 mit der Gemeindestraße „F“ innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern seien. Im Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen seien die Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EisbKrV durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Die in beiden Bescheidsprüchen als „Trägerin der Straßenbaulast“ bezeichnete Marktgemeinde O hatte als in den Verfahren beteiligte Partei keine Erklärung abgegeben. Beide Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
2
Mit Schreiben vom 13. September 2024 beantragte die Erstrevisionswerberin die Verlängerung der Ausführungsfristen für die Sicherung der beiden Eisenbahnkreuzungen um zweieinhalb Jahre, sodass die Frist jeweils am 21. Juni 2028 enden möge. Dies wurde damit begründet, dass nach Ablauf der Ausführungsfristen neue Stellwerke in Betrieb gehen würden und deshalb mit einem fristgerechten Neubau der Eisenbahnkreuzungen hohe Mehrkosten verbunden wären. Zu deren Vermeidung sollte der Neubau (später) im Konnex mit der Stellwerkerrichtung erfolgen.
3
Nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb, dem zufolge einer Erstreckung der Ausführungsfrist aus fachlicher Sicht keine Bedenken entgegen stünden, änderte die Zweitrevisionswerberin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2024 - gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG - von Amts wegen jeweils den Spruch der beiden Bescheide vom 21. November 2023 dahingehend ab, dass die darin enthaltene Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft“ durch die Wortfolge „bis zum 21. Juni 2028“ ersetzt werde.Nach Einholung einer Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb, dem zufolge einer Erstreckung der Ausführungsfrist aus fachlicher Sicht keine Bedenken entgegen stünden, änderte die Zweitrevisionswerberin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2024 - gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG - von Amts wegen jeweils den Spruch der beiden Bescheide vom 21. November 2023 dahingehend ab, dass die darin enthaltene Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft“ durch die Wortfolge „bis zum 21. Juni 2028“ ersetzt werde.
4
Begründend wurde ausgeführt, dass das EisbG keine gesetzliche Grundlage dafür enthalte, die bescheidmäßig auferlegte Frist für die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme nach § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV zu verlängern. Der im Schreiben vom 19. September 2024 gestellte Antrag der Erstrevisionswerberin sei nur als Anregung einer amtswegigen Abänderung des rechtskräftigen Ausspruches der Bescheide vom 21. November 2023 anzusehen. Da mit Verlängerung der Ausführungsfrist keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung der Erstrevisionswerberin verbunden sei, sei eine Abänderung der Bescheide vom 21. November 2023 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass das EisbG keine gesetzliche Grundlage dafür enthalte, die bescheidmäßig auferlegte Frist für die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV zu verlängern. Der im Schreiben vom 19. September 2024 gestellte Antrag der Erstrevisionswerberin sei nur als Anregung einer amtswegigen Abänderung des rechtskräftigen Ausspruches der Bescheide vom 21. November 2023 anzusehen. Da mit Verlängerung der Ausführungsfrist keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung der Erstrevisionswerberin verbunden sei, sei eine Abänderung der Bescheide vom 21. November 2023 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zulässig.
5
Gegen diese beiden Bescheide erhob der (damalige) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (Zentral-Arbeitsinspektorat) als zuständiges Arbeitsinspektorat gemäß § 12 Abs. 4 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).Gegen diese beiden Bescheide erhob der (damalige) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (Zentral-Arbeitsinspektorat) als zuständiges Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
6
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht beiden Beschwerden Folge, behob die angefochtenen Bescheide vom 30. Oktober 2024 und wies den Antrag der Erstrevisionswerberin auf Verlängerung der mit Bescheiden vom 21. November 2023 festgelegten Ausführungsfristen bis 21. Juni 2028 als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
7
In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Bescheide in einem Mehrparteienverfahren von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen seien. Beim Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (und damit auch bei jenem zur Verlängerung der Ausführungsfrist) handle es sich - aufgrund der Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates - um ein Mehrparteienverfahren. Es treffe auch nicht zu, dass der Bescheid mit Sicherungsmaßnahmen nur eine Verpflichtung für das Eisenbahnunternehmen vorsehe und anderen daraus keine Rechte entstehen würden. Durch die Verlängerung der Leistungsfrist habe der Straßenerhalter mit Mehrkosten wegen möglicherweise zwischenzeitlich gestiegener Errichtungskosten zu rechnen, und es würden die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat wahrzunehmenden Interessen verletzt, wenn herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig bemerkt werden könnten. Ohne Änderung der Sachlage in Bezug auf die erforderliche Sicherung sei ein rechtskräftiger Sicherungsbescheid nicht änderbar und ein Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen.In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Bescheide in einem Mehrparteienverfahren von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen seien. Beim Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen (und damit auch bei jenem zur Verlängerung der Ausführungsfrist) handle es sich - aufgrund der Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates - um ein Mehrparteienverfahren. Es treffe auch nicht zu, dass der Bescheid mit Sicherungsmaßnahmen nur eine Verpflichtung für das Eisenbahnunternehmen vorsehe und anderen daraus keine Rechte entstehen würden. Durch die Verlängerung der Leistungsfrist habe der Straßenerhalter mit Mehrkosten wegen möglicherweise zwischenzeitlich gestiegener Errichtungskosten zu rechnen, und es würden die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat wahrzunehmenden Interessen verletzt, wenn herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig bemerkt werden könnten. Ohne Änderung der Sachlage in Bezug auf die erforderliche Sicherung sei ein rechtskräftiger Sicherungsbescheid nicht änderbar und ein Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
8
Eine Revision erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil insbesondere zur Frage, ob § 68 Abs. 2 AVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Ausführungsfrist eines rechtskräftigen Bescheides in einem Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG biete, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Eine Revision erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig, weil insbesondere zur Frage, ob Paragraph 68, Absatz 2, AVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Ausführungsfrist eines rechtskräftigen Bescheides in einem Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG biete, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
9
Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bzw. Amtsrevisionswerberin, in denen - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass mit der Verlängerung der Ausführungsfrist für die im Einzelfall festgelegte Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit der Begünstigung der Erstrevisionswerberin) keine Belastung einer anderen Partei des Verfahrens verbunden sei. Grundlage für die Verlängerung sei (auch) § 103 EisbKrV, der der Behörde zur Festlegung der Ausführungsfrist einen Ermessensspielraum einräume.Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen der Erstrevisionswerberin und der Zweit- bzw. Amtsrevisionswerberin, in denen - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass mit der Verlängerung der Ausführungsfrist für die im Einzelfall festgelegte Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit der Begünstigung der Erstrevisionswerberin) keine Belastung einer anderen Partei des Verfahrens verbunden sei. Grundlage für die Verlängerung sei (auch) Paragraph 103, EisbKrV, der der Behörde zur Festlegung der Ausführungsfrist einen Ermessensspielraum einräume.
10
In den vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Erstrevisionswerberin als mitbeteiligte Partei zur Amtsrevision der Zweitrevisionswerberin eine Revisionsbeantwortung, für die auch Schriftsatzaufwand geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
11
Die Revisionen sind im Sinne der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig; sie sind jedoch nicht begründet.
12
Mit den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden wurden - gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG - die Bescheide vom 21. November 2023 abgeändert, in denen nach § 49 Abs. 2 EisbG die näher beschriebene Sicherung zweier näher genannter Eisenbahnkreuzungen unter Bestimmung einer Frist angeordnet wurde.Mit den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden wurden - gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG - die Bescheide vom 21. November 2023 abgeändert, in denen nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die näher beschriebene Sicherung zweier näher genannter Eisenbahnkreuzungen unter Bestimmung einer Frist angeordnet wurde.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - während § 48 EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert - nach § 49 Abs. 2 EisbG (die Abs. 1 und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen) die Behörde „über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“ zu entscheiden hat. Dabei sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (mit einer näher genannten Maßgabe für bestimmte Materialbahnen) „sinngemäß anzuwenden“, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des § 48 Abs. 1 EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit BGBl. I Nr. 115/2024 angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - während Paragraph 48, EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG (die Absatz eins, und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen) die Behörde „über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“ zu entscheiden hat. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG (mit einer näher genannten Maßgabe für bestimmte Materialbahnen) „sinngemäß anzuwenden“, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann. 14
Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 (letzter Satz) EisbG (vgl. zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 die Erläuterungen zur RV 2603 BlgNR 27. GP S. 5) besteht daher nach der aktuell (und zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach § 103 (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern.Anders als bei der baulichen Umgestaltung oder Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, (letzter Satz) EisbG vergleiche , zur Einfügung dieses Satzes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2603, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode S. 5) besteht daher nach der aktuell (und zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) geltenden Rechtslage bei der Anordnung über die zur Anwendung kommende Sicherung keine rechtliche Grundlage dafür, die - nach Paragraph 103, (zweiter Satz) EisbKrV von der Behörde festgesetzte - angemessene Ausführungsfrist auf Antrag zu verlängern. 15
Auch die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG, auf die die Abänderung der Ausführungsfristen von der Zweitrevisionswerberin in den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden gestützt wurde, kommt als Rechtsgrundlage für eine Fristverlängerung nicht in Betracht:Auch die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG, auf die die Abänderung der Ausführungsfristen von der Zweitrevisionswerberin in den vom Verwaltungsgericht behobenen Bescheiden gestützt wurde, kommt als Rechtsgrundlage für eine Fristverlängerung nicht in Betracht:
16
Nach § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln (vgl. VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN).Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausschließt, muss es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln vergleiche , VwGH 22.3.1993, 93/10/0033, mwN). 17
Wie in den Revisionen jeweils zutreffend ausgeführt wird, geht es bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß § 12 Abs. 4 ArbIG nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren (vgl. auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihr als Partei aus den Bescheiden vom 21. November 2023 keine Rechte im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen sein. Ihre Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf § 49 Abs. 2 EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen.Wie in den Revisionen jeweils zutreffend ausgeführt wird, geht es bei der Beschwerde des zuständigen Arbeitsinspektorats gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte; vielmehr handelt es sich um ein objektives Beschwerderecht, das in Angelegenheiten besteht, die den Arbeitnehmerschutz berühren vergleiche , auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249). Daher können ihr als Partei aus den Bescheiden vom 21. November 2023 keine Rechte im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erwachsen sein. Ihre Beteiligung im Verfahren zur Erlassung der auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützten Bescheide stünde daher einer Abänderung der Ausführungsfristen im Wege des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen. 18
Anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Beteiligung der Marktgemeinde O, die in den Bescheiden vom 21. November 2023 als „Trägerin der Straßenbaulast“ benannt worden war.
19
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein „Günstigkeitsvergleich“ vorzunehmen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein „Günstigkeitsvergleich“ vorzunehmen vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). 20
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß § 49 Abs. 1 EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179/2019, VfSlg. 20.362/2020 u.a.). Dazu führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs. 2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast (vgl. VfGH 26.2.2020, G 179/2019, VfSlg. 20.362/2020 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 3, EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können vergleiche , VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.). Dazu führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast vergleiche , VfGH 26.2.2020, G 179 aus 2019,, VfSlg. 20.362 aus 2020, u.a.). 21
Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist nach dem Vorgesagten eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach § 49 Abs. 2 EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG Dispositionen treffen.Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist nach dem Vorgesagten eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG Dispositionen treffen.
22
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher insoweit zutreffend die Frage, ob aus den Bescheiden vom 21. November 2023 niemandem ein Recht erwachsen ist, im Hinblick auf die Marktgemeinde O verneint und deren Rechtsstellung durch die mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG vorgenommene Abänderung der Sicherungsbescheide als verschlechtert erachtet. Die von den revisionswerbenden Parteien jeweils bekämpfte Behebung der Bescheide vom 30. Oktober 2024 und Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung vom 21. September 2024 erfolgte sohin zurecht.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher insoweit zutreffend die Frage, ob aus den Bescheiden vom 21. November 2023 niemandem ein Recht erwachsen ist, im Hinblick auf die Marktgemeinde O verneint und deren Rechtsstellung durch die mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Abänderung der Sicherungsbescheide als verschlechtert erachtet. Die von den revisionswerbenden Parteien jeweils bekämpfte Behebung der Bescheide vom 30. Oktober 2024 und Zurückweisung des Antrags auf Fristverlängerung vom 21. September 2024 erfolgte sohin zurecht.
23
Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
24
Das als Antrag auf Aufwandersatz zu wertende Begehren der Erstrevisionswerberin von Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung im Verfahren zu Ro 2025/03/0008 war abzuweisen, weil nicht Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, mwN).Das als Antrag auf Aufwandersatz zu wertende Begehren der Erstrevisionswerberin von Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung im Verfahren zu Ro 2025/03/0008 war abzuweisen, weil nicht Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, mwN). Wien, am 15. Oktober 2025