Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Rechtssatz

Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J05