Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ro 2025/03/0007
Mit der einzelfallbezogenen Festlegung einer innerhalb einer bestimmten Frist auszuführenden Sicherungsmaßnahme ist eine Belastung des Trägers der Straßenbaulast verbunden, die jedoch sowohl inhaltlich als auch zeitlich durch die Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG begrenzt wird. Wenn auch die Verlängerung der Ausführungsfrist zugunsten der zur Sicherung verpflichteten Partei erfolgt, kann nicht gesagt werden, dass diese Abänderung des Bescheides keine Verschlechterung der Rechtsposition des Trägers der Straßenbaulast bewirke. Dieser konnte vom Eintritt der Rechtsfolgen des nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ergangenen Bescheides innerhalb des dort festgelegten Zeitraums ausgehen und in Orientierung daran auch vor dem Hintergrund der bereits absehbaren Verpflichtungen zur Kostentragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG aus einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG Dispositionen treffen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J03