Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2

Rechtssatz

Eine Konstellation, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht und kommt ein Zusatzantrag nicht in Betracht (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L02

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L01

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L01

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L02

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §187 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. ABGB § 187 heute
  2. ABGB § 187 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 187 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 187 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 187 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (Paragraph 187, Absatz eins, ABGB) kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden (VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 21.11.2023, Ra 2020/22/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L03

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L03

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Regelmäßige Besuche eines berufstätigen Ehegatten beim anderen Ehegatten im Ausland sind dem Umfang nach durch den Urlaubsanspruch beschränkt (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092); dasselbe gilt für Gegenbesuche des anderen Ehegatten im Fall einer Berufstätigkeit. In gleicher Weise sind mögliche Besuche eines Kindes bei einem Elternteil im Ausland durch die Verpflichtung zum Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung bzw. einer Schule regelmäßig auf die Ferien beschränkt. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil seinen Ehegatten im Ausland außerhalb der Ferien besuchen, müsste er zudem für die Zeit seiner Abwesenheit die Betreuung eines (wegen des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs) in Österreich verbleibenden Kindes sicherstellen (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L04

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L04

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0030 E 31. März 2021 RS 5 (hier Bindung an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind)

Stammrechtssatz

Dem Gewicht der Bindungen zu einem österreichischen Staatsbürger kann nicht allein mit dem Vorhalt eines unsicheren Aufenthaltsstatus begegnet werden vergleiche VwGH 22.7.2011, 2009/22/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L05

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L05

Rechtssatz für Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0199 E 23. März 2017 RS 2 (hier Trennung von seiner österreichischen Kernfamilie und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L06

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023220053_20250124L06

Entscheidungstext Ra 2023/22/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0053

Entscheidungsdatum

24.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §187 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. ABGB § 187 heute
  2. ABGB § 187 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 187 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 187 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 187 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kollmann, über die Revision des A N, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Februar 2023, VGW-151/061/8721/2022-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber, ein albanischer Staatsangehöriger, stellte im April 2021 persönlich beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Er berief sich dabei auf seine im November 2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Ehefrau) geschlossene Ehe.

Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2022 ab, weil der Revisionswerber die Dauer seines erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten habe (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG) und sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG); auch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG und unionsrechtliche Erwägungen (mit Blick auf Artikel 20, AEUV) könnten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht begründen.

2.1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Februar 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe seine Ehefrau erstmals im September 2020 in Österreich getroffen und mit ihr kurz darauf die Ehe geschlossen. Am 5. Dezember 2020 sei er aus dem Bundesgebiet wieder ausgereist und am 21. März 2021 erneut eingereist und seitdem (jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung im Dezember 2022) ohne Aufenthaltstitel in Österreich verblieben.

Die Ehefrau habe (aus einer früheren Verbindung) bereits die im November 2017 geborene Tochter A, die österreichische Staatsbürgerin sei und unter ihrer Obsorge stehe. Sie werde bei der Betreuung des Kindes, das derzeit den Kindergarten besuche, fallweise von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (im Folgenden: Eltern) unterstützt; zudem werde sie auch vom Revisionswerber bei der affektiven Sorge für das Kind unterstützt. Weiters sei die Ehefrau schon bei der Eheschließung mit der gemeinsamen Tochter R schwanger gewesen und wegen diesbezüglicher Komplikationen vorzeitig von ihrer beruflichen Tätigkeit als Kassierin in einem Supermarkt freigestellt worden. Im April bzw. Mai 2021 habe sie wegen der bevorstehenden Geburt auch einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG für den Revisionswerber gestellt. Die Tochter R sei schließlich komplikationslos im Juni 2021 geboren worden und sei ebenso österreichische Staatsbürgerin; die Obsorge komme der Ehefrau und dem Revisionswerber gemeinsam zu, dieser unterstütze die Ehefrau auch bei der affektiven Sorge für das Kind.

Der unbescholtene Revisionswerber habe in Albanien, wo noch sein Vater und seine Mutter lebten, acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er weise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau auf. Er sei in Österreich bisher nicht berufstätig gewesen, verfüge jedoch über einen Vorvertrag als Bauhilfsarbeiter. Derzeit lebe er mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Mietwohnung der Ehefrau in Wien, die Mietkosten beliefen sich auf € 430,--, die Energiekosten auf € 240,--. Seine Ehefrau werde ab Februar 2023 ihren Beruf als Kassierin im Ausmaß von 27 Wochenstunden wieder aufnehmen und einen Bruttolohn von € 1.900,-- beziehen, zudem erhalte sie Familienbeihilfe für die Kinder und Unterhaltszahlungen für die Tochter A. Der Revisionswerber trage zum Haushaltseinkommen nichts bei. Er sei bei seiner Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert.

Es liege daher (so das Verwaltungsgericht resümierend) kein Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber vor, das die Ehefrau und/oder die Kinder (bei Nichterteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels) zum Verlassen des Unionsgebiets zwingen würde.

2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe zwar eine starke Bindung zu seiner Ehefrau und den Kindern, nehme gemeinsam mit seiner Ehefrau die affektive Sorge für die Kinder wahr und sei insbesondere auch für die Tochter A zur weiteren Bezugsperson geworden. Seine Ehefrau habe jedoch bereits in der Vergangenheit die alleinige rechtliche, affektive und finanzielle Sorge für die Tochter A ausgeübt und sei dazu auch weiterhin in der Lage. Die Tochter R sei altersbedingt noch vorwiegend an seine Ehefrau gebunden, wobei diese auch die Obsorge allein ausüben und bei der Betreuung auf die Unterstützung ihrer Eltern zurückgreifen sowie allenfalls Pflegefreistellung in Anspruch nehmen könne. Der persönliche Kontakt könne durch gegenseitige Besuche sowie im Wege moderner Kommunikationsmittel (dies zumindest mit der Ehefrau und der Tochter A) aufrechterhalten werden.

2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, NAG, nicht jedoch die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des NAG, da der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vorliege. Er habe nämlich den Antrag zunächst während seines rechtmäßigen Aufenthalts erlaubterweise im Inland gestellt, sei dann aber über das Ende des sichtvermerksfreien Aufenthalts hinaus rechtswidrig in Österreich verblieben, sodass das genannte Erteilungshindernis gegeben sei. In der Folge habe er zwar rechtzeitig einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt, die insofern gebotene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK falle jedoch zu seinem Nachteil aus.

Für den Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprächen (insbesondere) seine Ehe mit der Ehefrau und seine Vaterschaft zur Tochter R, beide österreichische Staatsbürgerinnen, gegen seinen Verbleib hingegen, dass er die Dauer seines sichtvermerksfreien Aufenthalts gravierend überschritten habe. Dabei wäre ihm eine rechtzeitige Ausreise ohne Weiteres möglich gewesen, sei er doch bei der Betreuung der Kinder nicht unabkömmlich gewesen. Das Familienleben mit seiner Ehefrau und den Kindern hätte durch regelmäßige gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden können. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er sein Eheleben zu einer Zeit aufgenommen und sich mit seiner Ehefrau für ein gemeinsames Kind entschieden habe, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen und er mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht habe rechnen können. Im Übrigen habe er auch kaum integrationsbegründende Schritte im Bundesgebiet gesetzt. So verfüge er zwar über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau und sei unbescholten. Umgekehrt sei er jedoch in Österreich noch nie erwerbstätig gewesen und sei auch aus der vorgelegten Einstellungszusage keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Auch sonst habe er keine zu seinen Gunsten zu veranschlagenden besonderen integrativen Schritte (etwa ein Engagement in Vereinen oder anderen Organisationen) erkennen lassen. Zudem verfüge er weiterhin über starke familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen sei, acht Jahre lang die Schule besucht habe und wo noch sein Vater und seine Mutter lebten. Da er dort als Handwerker bzw. Hilfsarbeiter gearbeitet habe und mit dem Arbeitsmarkt vertraut sei, sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr gut eingegliedert sei.

Auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl sei von keinem Überwiegen der Interessen des Revisionswerbers an seinem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die laufende Betreuung der Kinder sei durch seine Ehefrau und deren Eltern gewährleistet. Was den persönlichen Kontakt zwischen dem Revisionswerber und den Kindern betreffe, so sei davon auszugehen, dass ein solcher zwar mit seiner Tochter R aufgrund deren Alters nicht im Wege moderner Kommunikationsmittel erfolgen könne. Ein regelmäßiger persönlicher Kontakt sei aber dadurch sichergestellt, dass ihm ein sichtvermerksfreier Aufenthalt in Österreich für jeweils 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen offenstehe und auch seine Ehefrau und die Kinder jederzeit nach Albanien zu Besuch kommen könnten. Überdies könne er einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen, dessen Bewilligung bei nunmehriger Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den erlaubten Aufenthalt nicht ausgeschlossen sei bzw. in absehbarer Zeit durchaus in Betracht komme. Folglich wäre seine Trennung von der Ehefrau und den Kindern nur vorübergehend.

Mit Blick auf Artikel 20, AEUV sei schließlich auszuführen, dass die Ehefrau und die Kinder in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber stünden, das sie bei Versagung des beantragten Aufenthaltstitels de facto zum Verlassen des Unionsgebiets zwingen würde. Die Ehefrau stehe insbesondere in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber, verfüge sie doch über eigene Einkünfte (Erwerbseinkommen, Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für die Tochter A) und habe eine eigene Mietwohnung. Die Ehefrau und die Kinder seien auch sonst nicht derart auf den Revisionswerber angewiesen, dass sie bei Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels Österreich faktisch verlassen müssten, könne doch die Ehefrau die Kinder selbst betreuen und werde dabei von ihren Eltern unterstützt. Zudem könne sich der Revisionswerber innerhalb der sichtvermerksfreien Zeiten regelmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache (unter dem Aspekt eines Abweichens von näher genannter Judikatur) unter anderem als Verfahrensmangel gerügt wird, das Verwaltungsgericht sei ohne nachvollziehbare Begründung, insbesondere ohne ausreichende Feststellungen, zum Ergebnis gelangt, dass die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zum Nachteil des Revisionswerbers ausfalle und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm vorliege, das seine Ehefrau und die Kinder de facto zum Verlassen des Unionsgebiets zwingen würde.

3.2. Die Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem oben angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.

5.1. Festzuhalten ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ausging und die Revision insofern keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler darlegt bzw. ein solcher - auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber seine sichtvermerksfreie Zeit im Bundesgebiet massiv (um mehr als eineinhalb Jahre) überschritten hat - auch nicht zu sehen ist.

5.2. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG stellte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Konstellation - wie hier -, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins, und 3 NAG fällt. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verwirklicht und kommt der in Rede stehende Zusatzantrag nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184, Rn. 13 und 14, mwN).

5.3. Aufgrund der Verwirklichung des vorgenannten Versagungsgrunds ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK vorzunehmen sowie erforderlichenfalls auch zu prüfen, ob mit Blick auf Artikel 20, AEUV die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels unionsrechtlich geboten ist.

Die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK zu Lasten des Revisionswerbers ausfalle und auch mit Blick auf Artikel 20, AEUV kein Abhängigkeitsverhältnis zum Revisionswerber vorliege, das seine Ehefrau bzw. die Kinder faktisch zum Verlassen des Unionsgebiets zwingen würde, beruht jedoch - wie die Revision zutreffend rügt und im Folgenden näher darzulegen sein wird - auf einer nicht entsprechenden (unzureichenden bzw. nicht nachvollziehbaren) Begründung.

6.1. So macht die Revision unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht sei ohne entsprechende Begründung davon ausgegangen, dass die Ehefrau die Betreuung der Kinder, vor allem der Tochter R, im Fall der Versagung des vom Revisionswerber beantragten Aufenthaltstitels (und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat) auch ohne seine Unterstützung bewältigen könne.

6.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040, Rn. 11, mwN; zu einem Stiefkind etwa VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, Rn. 18, mwN). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245, Rn. 14, mwN; 7.12.2021, Ra 2021/22/0130, Rn. 24, mwN). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist vergleiche , in dem Sinn etwa VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

6.3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterstützt der Revisionswerber derzeit seine Ehefrau bei der Betreuung der Kinder, wobei die (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits mehr als fünfjährige Tochter A - anders als die etwa eineinhalbjährige Tochter R - den Kindergarten besucht. Die Ehefrau wird zudem bei der Betreuung der Kinder fallweise von ihren Eltern (zu denen sie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung aber „nur einmal in der Woche hin“ geht) unterstützt und kann notfalls auch Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Ab Februar 2023 geht sie wieder ihrem Beruf als Kassierin in einem Supermarkt im Ausmaß von 27 Wochenstunden nach (wobei sie laut der Vereinbarung mit dem Dienstgeber die 27 Stunden in fünf Tagen pro Woche zu erbringen hat).

Davon ausgehend bleibt jedoch unklar, wie die Ehefrau - wenn sie ab Februar 2023 wieder als Kassierin im Ausmaß von immerhin 27 Wochenstunden an fünf Tagen pro Woche arbeitet und eine Unterstützung durch ihre Eltern bloß fallweise (offenbar einmal pro Woche) erfolgt sowie auch eine Pflegefreistellung nur sehr begrenzt in Betracht kommt vergleiche , näher Paragraph 16, UrlaubsG) - während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten von zu Hause die Betreuung der erst eineinhalbjährigen Tochter R, von der nicht festgestellt ist, dass sie (wie die Tochter A) in den Kindergarten geht, ohne Mithilfe des Revisionswerbers sicherstellen soll.

Das angefochtene Erkenntnis weist daher insofern keine nachvollziehbare Begründung auf und ist folglich mit einem für die Entscheidung wesentlichen Mangel behaftet.

7.1. Die Revision releviert weiters, das Verwaltungsgericht sei ohne entsprechende Begründung zum Ergebnis gelangt, dass im Fall der Versagung des vom Revisionswerber beantragten Aufenthaltstitels (und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat) dennoch ein ausreichender persönlicher Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie vor allem den Kindern durch regelmäßige gegenseitige Besuche bzw. (zum Teil) auch im Wege moderner Kommunikationsmittel möglich sei.

7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern (siehe auch Paragraph 187, Absatz eins, ABGB), wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, Rn. 11, mwN; 21.11.2023, Ra 2020/22/0135, Pkt. 9.3. [zu einem knapp sechsjährigen Kind]). Hingegen ist die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich vergleiche , etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 12 [zu einem knapp zweijährigen Kind]).

Vorliegend kommt somit - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - im Fall der Trennung ein persönlicher Kontakt des Revisionswerbers zu seiner Ehefrau und der (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts) bereits mehr als fünfjährigen Tochter A auch im Wege moderner Kommunikationsmittel in Betracht, nicht jedoch zu seiner erst ungefähr eineinhalbjährigen Tochter R, mit der der erforderliche persönliche Kontakt grundsätzlich nur durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte.

7.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner schon ausgesprochen hat, sind regelmäßige Besuche eines berufstätigen Ehegatten beim anderen Ehegatten im Ausland dem Umfang nach durch den Urlaubsanspruch beschränkt vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092, Rn. 31, mwN); dasselbe gilt für Gegenbesuche des anderen Ehegatten im Fall einer Berufstätigkeit. In gleicher Weise sind mögliche Besuche eines Kindes bei einem Elternteil im Ausland durch die Verpflichtung zum Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung bzw. einer Schule regelmäßig auf die Ferien beschränkt. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil seinen Ehegatten im Ausland außerhalb der Ferien besuchen, müsste er zudem für die Zeit seiner Abwesenheit die Betreuung eines (wegen des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs) in Österreich verbleibenden Kindes sicherstellen vergleiche , erneut etwa VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, diesmal Rn. 17, mwN).

Vorliegend ging das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen von einer Berufstätigkeit sowohl der Ehefrau (an fünf Tagen in der Woche) als auch des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr nach Albanien aus, sodass sich nach dem Vorgesagten Besuche der Ehefrau mit den Kindern beim Revisionswerber sowie dessen Gegenbesuche auf die jeweiligen Urlaubszeiten beschränken müssten. Für die Tochter A wären Besuche beim Revisionswerber aufgrund ihres Kindergarten- und in weiterer Folge ihres Schulbesuchs grundsätzlich nur in den Ferien möglich. Weiters müsste die Ehefrau - wollte sie mit der Tochter R den Revisionswerber außerhalb der Ferienzeiten besuchen - zudem für die Zeit ihrer Abwesenheit eine entsprechende Betreuung der (wegen des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs) in Österreich zurückbleibenden Tochter A gewährleisten. Ferner wären regelmäßige Besuche der Ehefrau mit der Tochter R in Albanien erfahrungsgemäß mit erheblichen Kosten verbunden, die die Ehefrau (laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung) aufgrund ihrer sehr angespannten finanziellen Lage nicht ohne Weiteres tragen könnte.

Ausgehend von dieser Sachlage bleibt jedoch unklar, wie im Hinblick auf die zeitlichen Beschränkungen für Besuche (auf Urlaubs- bzw. Ferienzeiten) und die weiteren Schwierigkeiten für die Ehefrau bei Besuchen des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat (erforderliche Organisation einer Betreuung der Tochter A in Österreich außerhalb der Ferienzeiten, ungesicherte Finanzierung der Reisekosten) ein regelmäßiger, ausreichend intensiver und stabiler persönlicher Kontakt zwischen dem Revisionswerber und (insbesondere) der Tochter R aufrechterhalten werden könnte.

Das angefochtene Erkenntnis weist daher auch insoweit keine ausreichende bzw. nachvollziehbare Begründung auf und ist folglich mit einem für die Entscheidung relevanten Mangel belastet.

8.1. Der Revisionswerber rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht sei ohne entsprechende Begründung davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Antragstellung unter nunmehriger Einhaltung der Regeln über die Dauer des erlaubten Aufenthalts die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in absehbarer Zeit in Betracht komme.

8.2. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensverlauf ergibt - allein das erstinstanzliche Verfahren vor der Behörde beinahe 14 Monate gedauert hat. Im Hinblick darauf bleibt jedoch unklar, wie das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren über einen neuerlichen im Ausland gestellten Antrag in absehbarer Zeit zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führen und daher nur eine kurzzeitige vorübergehende Trennung vorliegen würde (die keine erheblichen negativen Auswirkungen hätte).

Dem angefochtenen Erkenntnis haftet daher auch insoweit ein relevanter Begründungsmangel an vergleiche , dazu neuerlich VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245, diesmal Rn. 17).

9.1. Die Revision moniert ferner, das Verwaltungsgericht sei ohne entsprechende Begründung - zumal dies fallbezogen eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug voraussetzen würde - zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber die Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern ohne Weiteres hinzunehmen habe.

9.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind nicht allein mit dem Vorhalt des Bewusstseins des Fremden über seinen unsicheren Aufenthalt begegnet werden vergleiche , erneut etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, diesmal Rn. 13, mwN). Eine Trennung des Fremden von seiner österreichischen Kernfamilie ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug vergleiche , etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, Rn. 12; neuerlich etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, diesmal Rn. 10; je mwN).

Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht zwar fest, dass der Revisionswerber unbescholten ist. Indes bleibt unklar, inwiefern er von Anfang an eine Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug beabsichtigt habe.

Das angefochtene Erkenntnis weist daher auch insofern keine hinreichende Begründung auf und ist demnach mit einem entscheidungswesentlichen Mangel belastet.

10. Insgesamt ist daher das angefochtene Erkenntnis mit erheblichen Begründungsmängeln behaftet und deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sachlage zu fassen und daher zwischenzeitige Änderungen im Tatsachenbereich - aus einem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Bericht der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien geht etwa hervor, dass mittlerweile im September 2023 ein weiteres gemeinsames Kind des Revisionswerbers und seiner Ehefrau geboren wurde - zu berücksichtigen haben.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220053.L00

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Dokumentnummer

JWT_2023220053_20250124L00