Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

römisch eins. Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 187,

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 211, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P187/NOR40079096

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