Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Viertes Hauptstück.

Von den Vormundschaften und Curatelen.

Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.

Paragraph 187, Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wengistens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, wird besonders bestimmt.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017910

Alte Dokumentnummer

N2181110390Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P187/NOR12017910

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