Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und

der Kuratel

römisch eins. Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 187, Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 211, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P187/NOR40013337

Navigation im Suchergebnis