Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0193

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0193

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/13/0025 B 3. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060193.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023060193_20231211L01

Entscheidungstext Ra 2023/06/0193

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0193

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW-162/V/034/13695/2021-24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die „Bescheidbeschwerde“ des Antragstellers gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen vom 10. August 2021 als unbegründet abgewiesen und die „Säumnisbeschwerde“ betreffend die Beschwerde vom 17. November 2014 als unzulässig zurückgewiesen.
2
Der Antragsteller verband die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass die Kammer der ZiviltechnikerInnen einen Anspruch in der Höhe von € 130.955,30 behaupte, was für den Antragsteller existenzvernichtend sei und keinesfalls beglichen werden könne. Ihm würde die Exekution seiner Liegenschaften drohen und das Wohnbedürfnis sowie der Lebensunterhalt seiner Familie und von ihm wären gefährdet.
3
Die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, das Interesse der Versicherungsgemeinschaft der Selbständigen auf Deckung ihrer Pensionsansprüche stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Darüber hinaus sei mit Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 der Beitragsrückstand auf € 36.236,51 eingeschränkt worden. Dieser Betrag könne für den Antragsteller nicht existenzbedrohend sein, gehe er doch seit Jahren der Tätigkeit als Ziviltechniker nach, führe zusätzlich ein technisches Büro und verfüge über zwei Eigentumswohnungen in Wien. Dass der Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 ausreichend nachvollziehbar sei, sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109, bestätigt worden.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Der Antragsteller hat dabei - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa VwGH 6.2.2014, Ro 2014/07/0023, mwN). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0003, mwN).
6
Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Im Übrigen geht bereits aus dem Beschluss VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109, hervor, dass der Beitragsrückstand mit Feststellungsbescheid vom 16. Oktober 2014 deutlich niedriger als die im vorliegenden Antrag behaupteten € 130.955,30 festgestellt wurde.
7
Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.
8
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 11. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060193.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023060193_20231211L00

Entscheidungstext Ra 2023/06/0193

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0193

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art83 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. P S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW-162/V/034/13695/2021-24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker, Karlsgasse 9/2, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker (damals zuständige Behörde, im Folgenden: Behörde) vom 10. August 2021 wurde der Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 19. Dezember 2014 gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Ziviltechnikergesetz in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 5, der Geschäftsordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker als verspätet zurückgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die „Bescheidbeschwerde“ des Revisionswerbers „vom 09.07.2015“ [richtig: vom 7. September 2021] als unbegründet ab und wies dessen „Säumnisbeschwerde“ vom 9. Juli 2015 wegen angenommener „Nichtentscheidung“ der Behörde über die Beschwerde des Revisionswerbers vom 17. November 2014 gegen den Bescheid der Behörde vom 22. Oktober 2014 (Anwartschaftsbescheid) als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
3
In der vorliegenden Revision wird zu „4. Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ausschließliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wien seine Prüfungsbefugnis gemäß Paragraph 27, VwGVG und somit die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es zuerst über die Abweisung des Zurückweisungsbescheids entschieden hat und dann selbst über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus 2015 selbst zusätzlich entschieden hat, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu beschränken.

Der Revisionswerber erachtet sich weiters in seinen Rechten verletzt, weil dem gesamten Verfahren ein nichtiger Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014) zugrunde liegt und dieser Mangel von dem Verwaltungsgericht Wien nicht aufgegriffen wurde. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten verletzt, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen, seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers zu prüfen, obwohl es ein Ermittlungsverfahren von 6 Jahren vorgenommen hat.“

4
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 4 bis 6, mwN).
5
Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) macht der Revisionswerber ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 7, mwN).
6
Aus dem übrigen, zu den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionsführer als verletzt erachtet.
7
Abgesehen davon wurde mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers die Zurückweisung seines Vorlageantrages bestätigt; auch seine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den Anwartschaftsbescheid wurde zurückgewiesen. Es liegen somit rein verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, sodass der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst vergleiche , zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, Rn. 8, mwN).
8
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060193.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2023060193_20240212L00