Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/13/0025 B 3. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060193.L01