Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0004 E 19. Mai 2015 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer, vergleiche das E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 - bestritten wird vergleiche das E vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0033), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, ausschließlich "hoch-technische" Fragen entscheiden zu müssen und deshalb von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können, hätte es dies nachvollziehbar zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L01

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070081_20230706L01

Rechtssatz für Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das VwG hat seinem Erkenntnis eine unrichtige Beurteilung der subjektiven Rechte zu Grunde gelegt, die den Nachbarn zustehen und sich im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben vergleiche VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Im vorliegenden Verfahren war nämlich auch zu klären, ob es durch Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000 und Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 kommt. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Die Aufzählung der Immissionen in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 ist demonstrativ und können etwa auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen vergleiche VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L02

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070081_20230706L02

Rechtssatz für Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/07/0033 E 22. November 2018 RS 18

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.4.2017, Ro 2017/07/0028). Daraus folgt, dass ein VwG, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des VwG.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L03

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070081_20230706L03

Rechtssatz für Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des VwG - entscheidet es in der Sache - die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, zu erledigen; somit entweder die erteilte Bewilligung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen bzw. diese abzuändern oder zu versagen vergleiche VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Schlagworte

Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L04

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070081_20230706L04

Entscheidungstext Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

16.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative R, 2. K, 3. B, 4. G, 5. J und 6. M und 7. BB, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2021, W225 2238815-1/28E, betreffend Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2020 erteilte Genehmigung betreffend das Projekt „Zitronensäureproduktion am Standort B[...]“ teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen.
2
Mit ihren außerordentlichen Revisionen gegen dieses Erkenntnis verbinden die Antragsteller die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führen sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der von der Anlage freigesetzten Luftschadstoffe bzw. Geruchs- und Lärmbelästigungen bloß auf die im Administrativverfahren eingeholten Gutachten gestützt, die aber nicht nachvollziehbar seien. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten sei unterblieben. Nach diesem Gutachten komme es entgegen dem Stand der Technik zur Freisetzung von Luftschadstoffen. Eine dadurch bestehende Gesundheitsgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 
4
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/10/0178).
5
Im vorliegenden Fall sind die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Sachverständigengutachten dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hat, nicht von vornherein als unrichtig zu erkennen. Den Antragstellern gelingt es daher nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.
6
Davon ausgehend war den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

Wien, am 16. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070081.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2022070081_20220916L00

Entscheidungstext Ra 2022/07/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
AVG §66 Abs4
AVG §8
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
MRK Art6
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0082
Ra 2022/07/0083
Ra 2022/07/0084
Ra 2022/07/0085
Ra 2022/07/0086
Ra 2022/07/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. der B R, 2. der K S in M 3. der B G, 4. des G S, 5. des J F und 6. des M L, alle in L, sowie 7. der B B in P, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2021, W225 2238815-1/28E, betreffend eine Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. J AG in W, 2. Gemeinde Z und 3. N GmbH in M, alle vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die mitbeteiligten Parteien beantragten im März 2019 eine Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Projekt „Zitronensäureproduktion am Standort B[...]“. Vorgesehen ist dabei im Wesentlichen die Errichtung einer Anlage, die 50.000 t/a Zitronensäure in einem biologischen Prozess produzieren soll. Das Projekt umfasst dazu auch die Errichtung einer 3,8 km langen Gashochdruckleitung, die Verlegung einer bestehenden 110 kV-Freileitung, die Errichtung einer 20 kV-Erdleitung, die Erweiterung eines Umspannwerkes zur Sicherung der Stromversorgung der Anlage sowie die Verlängerung einer Landesstraße. Aus der Donau soll Wasser (Kühlwasser und Prozesswasser) entnommen werden. Eine betriebliche Schmutzwasserkanalisation und eine Abwasserbeseitigungsanlage soll errichtet und gereinigtes betriebliches Abwasser bzw. Kühlwasser in die Donau eingeleitet werden.
2
Mit Bescheid vom 24. November 2020 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (in der Folge: belangte Behörde), für dieses Vorhaben nach dem UVP-G 2000 im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 unter Mitanwendung der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften - wie unter anderem der Paragraphen 74, 75, und 75 GewO 1994, der Paragraphen 9, 11, und 12 WRG 1959, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), der NÖ BauO 2012 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 - nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragte Genehmigung.
3
Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Erstrevisionswerberin als Bürgerinitiative nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, UVP-G 2000 und die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien als Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 Beschwerden. In den Beschwerden beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wandten sich inhaltlich gegen die Richtigkeit der Sachverständigengutachten, die dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt worden waren. Dazu brachten sie unter anderem vor, die Berechnung von der Anlage ausgehender Emissionen - verschiedene Luftschadstoffe, Stickoxide, Staub, Gerüche und Bioaerosole (Pilzsporen) sowie Lärm - sei durch den von der belangten Behörde bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik (aus näher dargestellten Gründen) mangelhaft erfolgt. Das ergebe sich aus dem von ihnen im behördlichen Verfahren vorgelegten (Privat-)Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. AS, das von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zu befürchten, dass es hinsichtlich der Immissionen in der Wohnnachbarschaft zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte kommen werde. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei das von den revisionswerbenden Parteien vorgelegte (Privat-)Gutachten des Sachverständigen Dr. Z nicht beachtet worden. Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere - insbesondere im angrenzenden Europaschutzgebiet - seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Fledermäuse würden durch Lichtimmissionen gestört. Hinsichtlich Brutflächen für Kiebitze sei nicht ausreichend vorgesorgt worden. Die Abwässer der Anlage enthielten Sulfate, die fischschädigend seien. Es sei auch damit zu rechnen, dass durch den laufenden Betrieb eine erhebliche Lärmbelästigung verursacht werde. Insoweit sei das Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen nicht schlüssig. Ihr Parteiengehör sei von der belangten Behörde nicht ausreichend gewahrt und die verwaltungsbehördliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
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Mit dem - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerde der Erstrevisionswerberin werde „in den Beschwerdepunkten römisch zwei.3.2.3.14.b. und römisch zwei.3.2.3.14.c“ und die Beschwerden der weiteren revisionswerbenden Parteien „in den Beschwerdepunkten römisch zwei.3.2.3.7., römisch zwei.3.2.3.9.a., römisch zwei.3.2.3.9.b., römisch zwei.3.2.3.9.h., römisch zwei.3.2.3.10.e., römisch zwei.3.2.3.10.f., römisch zwei.3.2.3.10.g., römisch zwei.3.2.3.10.h, römisch zwei.3.2.3.10.i., römisch zwei.3.2.3.10.j., römisch zwei.3.2.3.10.k., römisch zwei.3.2.3.10.l., römisch zwei.3.2.3.10.m., römisch zwei.3.2.3.10.n., römisch zwei.3.2.3.11.b., römisch zwei.3.2.3.12.a., römisch zwei.3.2.3.12.b., römisch zwei.3.2.3.14.b., römisch zwei.3.2.3.14.c., römisch zwei.3.2.3.16.d., römisch zwei.3.2.3.16.e., römisch zwei.3.2.3.16.f., römisch zwei.3.2.3.16.g., römisch zwei.3.2.3.16.h. und römisch zwei.3.2.3.16.i.“ (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs: Die Nummerierung bezieht sich erkennbar auf die Gliederung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Einer - unter einem behandelten - Beschwerde des Arbeitsinspektorates gab das Bundesverwaltungsgericht teilweise Folge, indem es im Bescheid erteilte Auflagen - in hier nicht relevanter Weise - abänderte (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerben Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch drei.). Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
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In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst kurz den Verfahrensgang dar. Seine anschließenden „Feststellungen“ gliederte es - nach einer knappen allgemeinen Beschreibung der geplanten Anlage - in der Folge unter der Überschrift „Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten“ in Unterpunkte, in denen es die einzelnen aus dem Vorbringen in den Beschwerden ableitbaren Einwendungen gegen den Bescheid der belangten Behörde gesondert behandelte. Insoweit führte es insbesondere aus, von der belangten Behörde sei das Parteigehör gewahrt sowie die Verhandlung (aus näher genannten Gründen) ordnungsgemäß durchgeführt und die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. Z und des Ing. AS berücksichtigt worden, wobei auch begründet worden sei, warum den behördlichen Gutachten ein höherer Beweiswert zukomme. Die „Festlegung eines Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstrom“ entspreche dem Stand der Technik. Durch die erteilten Auflagen (insbesondere Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und Vorschreibung periodischer Messungen) sei die belangte Behörde insoweit „der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Luftreinhaltetechnik“ nachgekommen. Der Sachverständige habe die zur Bestimmung der Geruchsemissionen angewendeten Verfahren erklärt. Die Messberichte seien nachvollziehbar. Die ÖNORM EN 13725 sei berücksichtigt worden. Die Geruchsemissionen der Dampfkessel seien nicht relevant. Messungen im Werk P[...] hätten ergeben, dass es zu keiner signifikanten Erhöhung von Bioaerosolen in der Umgebung durch die Abwasserreinigungsanlage komme. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sei die Freisetzung von Sporen bei Wartungsarbeiten sowie eine Pilzinfektion ausgeschlossen. Auch insoweit sei die belangte Behörde „der Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik“ durch die Vorschreibung von Auflagen nachgekommen. Sämtliche diffusen Staubemittenten seien „erfasst und bei der Auswirkungsanalyse berücksichtigt“ worden. Fermenterabluft werde - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - nicht als Verbrennungsluft dem Gaskessel zugeführt, sodass insoweit die geäußerten Befürchtungen der revisionswerbenden Parteien betreffend Stickoxidemissionen nicht berechtigt seien. Hinsichtlich emissionsmindernder Maßnahmen und NOX-Emissionsgrenzwerten habe die Behörde entsprechend den Forderungen des Sachverständigen Auflagen erteilt. Auch die durchgeführten Berechnungen zu Staubemissionen in der Bauphase seien „insgesamt plausibel und nachvollziehbar“ und entsprächen dem Stand der Technik. „Im Untersuchungszeitraum“ seien die Grenzwerte nach dem IG-L eingehalten worden. Im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien befürchteten Emissionen von Methan, Ammoniak und Lachgas, sei festzuhalten, dass Ammoniak nicht klimawirksam sei und Lachgas und Methan für das Vorhaben „vernachlässigbar“ seien. Soweit von den revisionswerbenden Parteien eine Belästigung durch einen „24 Stunden-Betrieb“ der Anlage behauptet werde, sei zu entgegnen, dass die projektkausalen Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase insoweit „irrelevant“ seien. Hinsichtlich der die Auswirkungen auf das Wasser (der Donau) betreffenden Einwendungen in den Beschwerden - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte für Sulfat und Calciumcarbonat - sei auf die von der belangten Behörde erteilten Auflagen zur Durchführung diverser regelmäßiger Messungen und zur Überwachung der Kläranlage zu verweisen. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien komme es zu keiner relevanten Verschlechterung der Sulfatkonzentration der Donau und seien hinsichtlich der Emissionen „die ÖBB-Kühlwässer berücksichtigt“. Die Auswirkungen der (in ihrem Erscheinungsbild näher beschriebenen) Anlage auf das Orts- und Landschaftsbild seien nicht erheblich. Die Lichtimmissionen des Vorhabens hätten im Sinn des Gutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz auch nur geringe Wirkungen auf Fledermäuse und andere Tiere, sodass nachteilige Folgen insoweit nicht zu erwarten seien. Für Kiebitze seien durch im Bescheid erteilte Auflagen Ausgleichsflächen vorgeschrieben worden.
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In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesverwaltungsgericht (neuerlich) darauf, dass das von den revisionswerbenden Parteien vorgelegte Gutachten des Ing. AS von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Zur Begründung, warum dadurch das Gutachten des im behördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen für den Fachbereich der Luftreinhalttechnik nicht entkräftet habe werden können, sei auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Das Gutachten des Ing. AS sei somit fachlich nicht als gleichwertig anzusehen. Unabhängig davon seien vom behördlich bestellten Sachverständigen die Ausführungen des Ing. AS auch in einer Stellungnahme widerlegt worden. Auch im Übrigen seien die (näher genannten) Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und methodisch einwandfrei. Da die Erhebungen der Verwaltungsbehörde vollständig und aktuell seien, seien weitere Ermittlungsschritte nicht erforderlich gewesen.
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In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Erstrevisionswerberin komme als Bürgerinitiative gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 das Recht zu, im Verfahren die Einhaltung von Umweltvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen. Die Zweit- bis Siebentrevisionswerber seien als Nachbarn nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 berechtigt, die Verletzung der Schutzgüter Leben, Gesundheit sowie Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte zu relevieren. Dagegen seien sie nicht berechtigt, darüber hinaus gehende Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes aufzugreifen. Seine weitere rechtliche Beurteilung gliederte das Bundesverwaltungsgericht - wie seine Feststellungen - thematisch hinsichtlich der in den Beschwerden angesprochen Themen in Unterpunkte von römisch zwei.3.2.3.1 bis römisch zwei.3.2.3.16.i. Diese Unterpunkte wurden vom Bundesverwaltungsgericht - unter anderem in seinem Spruch - als „Beschwerdepunkte“ bezeichnet. Zu römisch zwei.3.2.3.14.b. und römisch zwei.3.2.3.14.c (allgemeine Zunahme des Bahnverkehrs und wirtschaftlicher Verlust eines Restaurantbetriebes) verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass insoweit von allen revisionswerbenden Parteien keine subjektiven Rechte geltend gemacht werden könnten. Hinsichtlich der Themen in den Unterpunkten römisch zwei.3.2.3.7., römisch zwei.3.2.3.9.a., römisch zwei.3.2.3.9.b., römisch zwei.3.2.3.9.h., römisch zwei.3.2.3.10.e., römisch zwei.3.2.3.10.f., römisch zwei.3.2.3.10.g., römisch zwei.3.2.3.10.h, römisch zwei.3.2.3.10.i., römisch zwei.3.2.3.10.j., römisch zwei.3.2.3.10.k., römisch zwei.3.2.3.10.l., römisch zwei.3.2.3.10.m., römisch zwei.3.2.3.10.n., römisch zwei.3.2.3.11.b., römisch zwei.3.2.3.12.a., römisch zwei.3.2.3.12.b., römisch zwei.3.2.3.14.b., römisch zwei.3.2.3.14.c., römisch zwei.3.2.3.16.d., römisch zwei.3.2.3.16.e., römisch zwei.3.2.3.16.f., römisch zwei.3.2.3.16.g., römisch zwei.3.2.3.16.h. und römisch zwei.3.2.3.16.i (Einwendungen hinsichtlich Auswirkung auf das Landschaftsbild, Festlegung des Grenzwertes für den Gesamtgeruchsstoffstrom, Geruchsemissionen aus den Kesselanlagen, ungenügende Feststellung und Erklärung der Geruchsimmissionen, Ausbreitung von Bioaerosolen und Klimagasen, emissionsmindernde Maßnahmen, ungenügende Messung bzw. Berechnung von Luftimissionen [insbesondere von diffusen Staubemissionen und Stickoxidemissionen], ungenügende Festlegung emissionsmindernder Maßnahmen und Grenzwerte für die Luftimmissionen, Lärmbelästigung durch zunehmenden Schiff- und Bahnverkehr, Natur- und Tierschutz sowie die Sulfatkonzentration im angrenzenden Natura 2000 Gebiet) würden zwar von der Erstrevisionswerberin, nicht aber von den anderen revisionswerbenden Parteien mögliche Verletzungen in subjektiven Rechten behauptet. Hinsichtlich dieser „Beschwerdepunkte“, in denen keine subjektiven Rechte releviert worden seien, seien die Beschwerden der zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien daher mit Spruchpunkt A) römisch eins. zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen seien die in den Beschwerden erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Partei nicht berechtigt. Die behaupteten Eingriffe in Schutzgüter im Sinn des UVP-G 2000 seien bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch Sachverständige untersucht worden. Einem tauglichen, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehenden Gutachten könne nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente entgegengetreten werden. Die revisionswerbenden Parteien seien insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Luftreinhaltetechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen sei. Das Beschwerdeverfahren habe überwiegend Rechtsfragen allgemeiner Natur betroffen. In den Beschwerden sei auch nur das schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen wiederholt worden.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 4392/2021-16, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde Revisionsbeantwortungen eingebracht, in denen sie jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragten.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des Absehens von einer Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgewichen. Im Beschwerdeverfahren sei insbesondere vorgebracht worden, dass von der Anlage ausgehende Luftemissionen, Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht mängelfrei überprüft worden seien und das eingeholte Gutachten mangelhaft gewesen sei. Die revisionswerbenden Parteien seien den auf Sachverständigengutachten gegründeten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde insoweit durch Vorlage eines eigenen Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. AS entgegengetreten. Wie sich aus dem von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Gutachten ergebe, sei tatsächlich durch den Betrieb der Anlage insbesondere mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen und dem Stand der Technik nicht entsprechender Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen, wodurch auch eine Schädigung der Gesundheit der als revisionswerbende Parteien auftretenden Nachbarn zu befürchten sei. Der maßgebliche Sachverhalt sei daher konkret bestritten worden.
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Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
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Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0106, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret - und nicht nur allgemein inhaltsleer - bestritten wird, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat vergleiche , VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088, mit näheren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
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Die Revision legt zutreffend dar, dass die revisionswerbenden Parteien im Beschwerdeverfahren den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsannahmen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, insbesondere hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen konkret - auch unter Berufung auf die von ihnen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing. AS - entgegengetreten sind. Damit lagen aber im Sinn der genannten Grundsätze die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob das Bestreiten des Sachverhaltes erfolgreich bzw. erfolgversprechend gewesen ist, sondern nur, dass ein konkretes - und nicht nur allgemeines inhaltsleeres - Vorbringen bezogen auf den Sachverhalt erstattet wurde vergleiche , nochmals Ra 2016/06/0088).
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In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit und ihrer Berechtigung insbesondere weiters geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe es auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien inhaltlich auseinanderzusetzen und dazu ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Auch sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, welcher Sachverhalt konkret der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision im Ergebnis zutreffend einen Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses auf.
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Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis eine unrichtige Beurteilung der subjektiven Rechte zu Grunde gelegt hat, die den zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien als Nachbarn zustehen und sich im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben vergleiche , VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN und näherer Erörterung der rechtlichen Grundlagen nach dem UVP-G 2000 und der GewO 1994). Im vorliegenden Verfahren war nämlich auch zu klären, ob es durch Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 und Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 kommt. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Aufzählung der Immissionen in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 demonstrativ und können etwa auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen vergleiche , VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von dieser Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass Immissionen durch Gerüche und Staub bzw. Luftimmissionen und Lärm nicht geeignet wären, subjektive Rechte der zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien zu berühren, hat es daher die Rechtslage verkannt.
18
Ausgehend vom dargestellten Entscheidungsgegenstand ist im Weiteren die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft geblieben. Dazu ist daran zu erinnern, dass die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu begründen sind. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Judikatur zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, mwN). Als zulässig anzusehen ist aber auch ein (eindeutiger) Verweis auf die Entscheidungsgründe (bzw. Teile der Entscheidungsgründe) des Bescheides der belangten Behörde vergleiche , VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 213, mwN).
19
Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass ein Verwaltungsgericht, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt vergleiche , VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rn. 197, 198, mwN; sowie nochmals Ro 2019/04/0021, Rn. 214).
20
Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift „Feststellungen“ zu den einzelnen im Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwänden (in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichtes „Beschwerdepunkte“) gegen die erteilte Bewilligung Stellung genommen. Im Zuge dessen hat es hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emmissionen ausgeführt, dass die Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen bzw. die von diesen durchgeführten Messungen nachvollziehbar und schlüssig seien. Diese Würdigung der Sachverständigengutachten ist der Beweiswürdigung zuzuordnen vergleiche , nochmals VwGH Ro 2019/04/0021, Rn. 218). Die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ist dagegen nicht vollständig, sondern in wesentlichen Punkten nur bruchstückhaft erfolgt. Insbesondere wurde im angefochtenen Erkenntnis eine abschließende Feststellung der Immissionen, hinsichtlich der die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte als Nachbarn behaupten, nicht - und zwar auch nicht durch einen konkreten Verweis im Sinn der genannten Judikatur - getroffen. Damit entzieht sich die Entscheidung hinsichtlich der Vorrausetzungen der Erteilung der Genehmigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
21
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Spruches - insbesondere dessen Spruchpunkt A) römisch eins. - den Eindruck erweckt, als würden lediglich die einzelnen im Zuge des Beschwerdevorbringens erhobenen Einwände der revisionswerbenden Parteien abvotiert. Dabei scheint die Aufgabe des Verwaltungsgerichts aus dem Blick geraten zu sein, bei einer - hier im Hinblick auf die unstrittige Parteistellung der revisionswerbenden Parteien getroffenen - Entscheidung in der Sache, die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, zu erledigen; somit entweder die erteilte Bewilligung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen bzw. diese abzuändern oder zu versagen vergleiche , zum Abspruch des Verwaltungsgerichts näher etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018; sowie grundlegend zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
22
Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Juli 2023

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L00

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWT_2022070081_20230706L00