Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/07/0082

Ra 2022/07/0083

Ra 2022/07/0084

Ra 2022/07/0085

Ra 2022/07/0086

Ra 2022/07/0087

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen nicht vor. Das VwG hat seinem Erkenntnis eine unrichtige Beurteilung der subjektiven Rechte zu Grunde gelegt, die den Nachbarn zustehen und sich im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben vergleiche VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002). Im vorliegenden Verfahren war nämlich auch zu klären, ob es durch Immissionen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVPG 2000 und Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 kommt. Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Die Aufzählung der Immissionen in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 ist demonstrativ und können etwa auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen vergleiche VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070081.L02