Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/07/0082

Ra 2022/07/0083

Ra 2022/07/0084

Ra 2022/07/0085

Ra 2022/07/0086

Ra 2022/07/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative R, 2. K, 3. B, 4. G, 5. J und 6. M und 7. BB, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2021, W225 2238815-1/28E, betreffend Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2020 erteilte Genehmigung betreffend das Projekt „Zitronensäureproduktion am Standort B[...]“ teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen.
2
Mit ihren außerordentlichen Revisionen gegen dieses Erkenntnis verbinden die Antragsteller die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führen sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der von der Anlage freigesetzten Luftschadstoffe bzw. Geruchs- und Lärmbelästigungen bloß auf die im Administrativverfahren eingeholten Gutachten gestützt, die aber nicht nachvollziehbar seien. Eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten sei unterblieben. Nach diesem Gutachten komme es entgegen dem Stand der Technik zur Freisetzung von Luftschadstoffen. Eine dadurch bestehende Gesundheitsgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 
4
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/10/0178).
5
Im vorliegenden Fall sind die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Sachverständigengutachten dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt hat, nicht von vornherein als unrichtig zu erkennen. Den Antragstellern gelingt es daher nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.
6
Davon ausgehend war den Anträgen, den Revisionen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

Wien, am 16. September 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070081.L00