Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/06/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0126

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2012/I/077
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0127 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0128 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0129 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0130 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0131 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0132 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0133 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0134 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0135 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0136 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0137 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0138 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0139 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0140 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0141 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0142 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0143 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0144 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0145 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0146 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0147 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0148 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0149 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0150 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0151 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0152 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0153 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0154 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0155 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0156 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0157 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0158 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0159 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0160 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0161 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0162 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0163 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0164 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0165 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0166 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0167 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0168 B 16.11.2022

Rechtssatz

Fallgegenständlich liegt zwar ein negativer UVP-Feststellungsbescheid vor, die Revisionswerber hatten aber nach Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVPG 2000 in der damals maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides vergleiche VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,). Daher ist davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber den Revisionswerbern im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung hat vergleiche VwGH 4.8.2015, Ra 2014/06/0044, mwN). In einem solchen Fall steht den Nachbarn die Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Parteistellung ihr subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit vorzubringen. In diesem Rahmen können die Nachbarn in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0009, mwN). Außerhalb der Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten besteht kein subjektives Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, UVPG 2000 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060126.L02

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060126_20221116L01

Rechtssatz für Ra 2022/06/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0126

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0127 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0128 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0129 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0130 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0131 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0132 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0133 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0134 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0135 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0136 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0137 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0138 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0139 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0140 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0141 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0142 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0143 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0144 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0145 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0146 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0147 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0148 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0149 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0150 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0151 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0152 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0153 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0154 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0155 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0156 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0157 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0158 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0159 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0160 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0161 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0162 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0163 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0164 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0165 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0166 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0167 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0168 B 16.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0088 B 29. Juni 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft vergleiche dazu z.B. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, jeweils mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060126.L03

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060126_20221116L02

Entscheidungstext Ra 2022/06/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0126

Entscheidungsdatum

21.09.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0127 bis 0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A, 2. der E, 3. des S, 4. der EB, 5. der H, 7. des J, 8. des G, 9. der M, 10. des J, 11. des H, 12. der N, 13. des HF, 14. des MG, 15. des MH, 16. der MX, 17. der B, 18. des MK, 19. des C, 20. der S, 21. des W, 23. des JN, 24. der SN, 25. des JP, 26. der R, 27. der D, 28. der AR, 29. der CR, 30. der GR, 31. des R, 32. der CX, 33. der MR, 34. des P, 35. des WR, 36. des T, 37. des MS, 38. der MY, 39. des F, 40. der JW, 41. des MW, 42. der SW und 43. des JZ,sowie 6. des K und 22. der AM, alle vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. April 2022, LVwG 50.14-2318/2021-60, betreffend eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tillmitsch; mitbeteiligte Partei: PZ, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 wurde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalls für die Haltung von maximal 896 Ferkel, eines Mastschweinestalls für die Haltung von maximal 1344 Mastschweinen, für den Neubau von vier Silos, einer Güllegrube sowie einer Vorgrube, sowie für die Errichtung einer Einfriedung auf näher bezeichnetem Grundstück (im Folgenden: Bauvorhaben) beantragt.
2
Mit Bescheid vom 28. August 2014 wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
3
Mit dem nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde den Berufungen der Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2014 insoweit Folge gegeben, als die Baubewilligung in der Fassung der Projektänderungen des Bauvorhabens vom 14. Mai 2020 und vom 7. Februar 2022 unter Auflagen erteilt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende, zu Ra 2022/06/0126 bis 0168 protokollierte Revision, mit der die Anträge verbunden sind, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Die Antragsteller bringen vor, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund der starken Lärm- und Staubbelästigung, welche zu einer starken Luftverschmutzung und einem erhöhten Gesundheitsrisiko führen würde einherginge. Die erhöhte Abgasbelastung wirke sich negativ auf die vorbelasteten Umwelt- und Luftverhältnisse aus. Der Baubeginn würde sich wesentlich auf die Landschafts- und Wasserverhältnisse der umliegenden Gebiete auswirken. Durch die Zufahrt zum Bauvorhaben durch das Wohngebiet bestehe ein erhöhtes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko.
6
Die belangte Behörde brachte vor, es bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen den Aufschub. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich gegen den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
7
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN).
9
Diesem Konkretisierungsgebot entsprechen die Antragsteller nicht.
10
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden vergleiche , VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005, oder auch bereits VwGH 26.2.2007, AW 2006/06/0060, jeweils mwN). Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche , nochmals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen der Antragsteller keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller auf.
11
Auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, führt nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , abermals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mit Verweis bereits auf VwGH 30.10.2013, AW 2013/05/0076).
12
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060126.L00

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Dokumentnummer

JWT_2022060126_20220921L00

Entscheidungstext Ra 2022/06/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0126

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §3
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2012/I/077
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0127 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0128 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0129 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0130 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0131 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0132 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0133 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0134 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0135 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0136 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0137 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0138 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0139 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0140 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0141 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0142 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0143 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0144 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0145 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0146 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0147 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0148 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0149 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0150 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0151 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0152 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0153 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0154 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0155 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0156 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0157 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0158 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0159 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0160 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0161 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0162 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0163 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0164 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0165 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0166 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0167 B 16.11.2022
Ra 2022/06/0168 B 16.11.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A A, 2. der E A, 3. des S A, 4. der E B, 5. der H B, 7. des J B, 8. des G B, 9. der M B, 10. des J D, 11. des H D, 12. der N D, 13. des H F, 14. des M G, 15. des M H, 16. der M H, 17. der B H, 18. des M K, 19. des C K, 20. der S K, 21. des W M, 23. des J N, 24. der S N, 25. des J P, 26. der R P, 27. der D P, 28. der A R, 29. der C R, 30. der G R, 31. des J R, 32. der C R, 33. der M R, 34. des P R, 35. des W R, 36. des T S, 37. des M S, 38. der M S, 39. des F W, 40. der J W, 41. des M W, 42. der S W und 43. des J Z, alle in T, sowie 6. des K B in P und 22. der A M in K, alle vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. April 2022, LVwG 50.14-2318/2021-60, betreffend eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tillmitsch; mitbeteiligte Partei: P Z in T, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 beantragte E. Z. bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalls für die Haltung von maximal 896 Ferkeln, eines Mastschweinestalls für die Haltung von maximal 1344 Mastschweinen, für den Neubau von vier Silos, einer Güllegrube und einer Vorgrube, sowie für die Errichtung einer Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück (im Folgenden: Bauvorhaben).
2
Auf Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark führte die Steiermärkische Landesregierung ein Feststellungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durch und stellte mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 fest, dass für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes um die Haltung von 1344 Mastschweinen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
3
In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. August 2014 die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen.
4
Mit dem nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde in dem nun in Revision gezogenen Spruchpunkt römisch zwei. den Berufungen der Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2014 insoweit Folge gegeben, als die Baubewilligung in der Fassung der Projektänderungen des Bauvorhabens vom 14. Mai 2020 und vom 7. Februar 2022 unter Auflagen erteilt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht - basierend auf dem eingeholten immissionstechnischen Gutachten - dazu aus, die nach der Projektänderung durch Einbau eines biologischen Abluftwäschers im Ferkel- und Mastschweinestall zu erwartenden Geruchsemissionen (Ferkelstall und Mastschweinestall) kumulierten nicht mit den schon aktuell vorhandenen Gerüchen aus den bestehenden Schweinemastbetrieben. Aufgrund des Fehlens eines räumlichen Zusammenhangs mit gleichartigen Gerüchen aus den bestehenden Tierhaltungsbetrieben sei das Neubauvorhaben nicht UVP-pflichtig. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Entscheidung in der Bausache zuständig. In Folge kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich die örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb des projektierten Stallneubaus nicht wesentlich änderten und keine unzumutbaren Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung der Revisionswerber zu erwarten sei.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob in Gebieten, wo durch die Vorbelastung durch bestehende Tiermastbetriebe die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bereits deutlich überschritten seien und eine weitere Erhöhung der Immissionskenngrößen durch Kumulation zu befürchten sei, nicht in Form einer Einzelfallprüfung zu klären sei, ob „ein zusätzlicher Betrag von 0,02“ noch toleriert werden könne und für den Fall der Verneinung die zu erwartende Zusatzbelastung iZm der neuen Anlage nicht „größer als 0,004“ sein dürfe („Kleine Irrelevanz“). Darüber hinaus stelle sich im Hinblick auf die Abweisung der Beweisanträge der Revisionswerber die Rechtsfrage, ob dies sowohl für die Beurteilung der UVP-Pflicht im Rahmen der Einzelfallprüfung, als auch für die Frage der Baubewilligungsfähigkeit rechtmäßig gewesen sei, weil diese hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung seien. Es stelle sich die Frage, ob sich die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 bei Tierhaltungsanlagen auf die Prüfung belastender, schädigender Auswirkungen aufgrund Kumulierung mit anderen Vorhaben auf die Geruchsimmissionsbelastung zu beschränken habe, oder ob im Rahmen der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 jedenfalls eine umfassende Einzelfallprüfung betreffend sämtlicher immissionsgefährdeter Schutzgüter zu erfolgen habe. Dies betreffe die rechtswidrige Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Schutzgüter Luft, Wasser und Gesundheit der Nachbarn. Das immissionstechnische Gutachten und das darin befindliche Ausbreitungsmodell beruhe zudem auf Windmessdaten aus dem Jahr 2015. Insbesondere aus Klimaschutzgründen wäre ein Ergänzungsgutachten aufzutragen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof werde sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die Abweisung des Beweisantrags bei Bestehen eines sieben Jahre alten Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Weiters sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu hören. Der Verwaltungsgerichtshof werde darauf einzugehen haben, ob die verpflichtende Stellungnahme auch einzuholen sei, wenn das Verwaltungsgericht selbst das UVP-Feststellungsverfahren durchzuführen und eine UVP-Pflicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung neu zu prüfen habe. Überdies werde der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage zu klären haben, ob eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners zu der Konformität des projektierten Bauvorhabens mit dem derzeitigen örtlichen Entwicklungskonzept, welches einen nachbarrechtlichen Immissionsschutz vorsehe, einzuholen sei. Er werde zu der Frage Stellung beziehen müssen, inwiefern aufgrund von Widersprüchen zwischen einem örtlichen Entwicklungskonzept und einem Bauvorhaben diesem die Bewilligungsfähigkeit zu versagen sei. Weiters gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine unterstützende Tätigkeit des Amtssachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung sowie in der mündlichen Verhandlung und eine (allenfalls implizite) beratende, die Interessen des Bauwerbers unterstützende Funktion, die zur Bewilligung des Bauvorhabens geführt habe, auf eine relative Befangenheit des Amtssachverständigen schließen lasse. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung weitere gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und diese den Parteien nicht zugestellt und den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben, diesen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
10
Vorauszuschicken ist, dass fallgegenständlich zwar ein negativer UVP-Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2012 vorliegt, die Revisionswerber aber nach Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der damals maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides hatten vergleiche , VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, und 7a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,). Daher ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber den Revisionswerbern im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung hat vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ra 2014/06/0044, mwN). In einem solchen Fall steht den Nachbarn die Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Parteistellung ihr subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit vorzubringen. In diesem Rahmen können die Nachbarn in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht ging vom Fehlen einer UVP-Pflicht und seiner Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren aus. Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren und zeigt daher einen konkreten, die UVP-Pflicht auslösenden Tatbestand (nach dem UVP-G 2000) und somit eine Verletzung der Revisionswerber in ihrem ihren im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung als Nachbarn zukommenden subjektiven Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten nicht auf vergleiche , VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179).
11
Darüber hinaus ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/06/0092, mwN).
12
Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020, (Stmk. BauG) lauten:

„§ 26 Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1.
die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2.
die Abstände (Paragraph 13,);
3.
den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
4.
die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
5.
die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).“
13
Soweit die Revisionswerber als Verfahrensfehler die Nichteinholung weiterer Gutachten zur Prüfung näher bezeichneter öffentlicher Interessen (Raumordnung, Wasserreinhaltung, Klima- und Naturschutz) rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in erster Linie aus Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dortige Aufzählung taxativ vergleiche , VwGH 22.6.2004, 2002/06/0197, mwN). Außerhalb der oben dargestellten Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten besteht - entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber - kein subjektives Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, UVP-G 2000 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und somit kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der im Zulässigkeitsvorbringen genannten öffentlichen Interessen.
14
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
15
Soweit die Revisionswerber gegen das eingeholte immissionstechnische Sachverständigengutachten vorbringen, das darin befindliche Ausbreitungsmodell beruhe auf Windmessdaten von 2015 und der Amtssachverständige habe in der Verhandlung angegeben, es sei per se nicht auszuschließen, dass Veränderungen stattgefunden hätten, geben sie die Aussage des immissionstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 15. März 2022 nur verkürzt wieder. Tatsächlich legte der Amtssachverständige dar, es sei zwar per se nicht auszuschließen, dass Veränderungen stattfänden, wenn aber, seien sie marginal. Man dürfe sich nicht erwarten, dass sich die Windverhältnisse innerhalb von fünf Jahren grundsätzlich änderten, die Hauptwindrichtungen blieben immer gleich.
16
Im Übrigen wurde das immissionstechnische Gutachten am 7. September 2021 erstattet, zuletzt ergänzt am 10. Februar 2022 und in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 mit den Parteien erörtert. Das Revisionsvorbringen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts basierten auf einem sieben Jahre alten Gutachten, gehen somit ins Leere.
17
Wenn die Revision überdies vorbringt, es hätte eine „kleine Irrelevanzprüfung“ durchgeführt werden müssen, vermag sie damit keine Unschlüssigkeit des eingeholten Gutachtens aufzuzeigen, das seinen Schlussfolgerungen den Stand der Technik nach dem Bericht Nr. LU-01-2021: „Geruchsemissionen aus Tierhaltungsanlagen“ und dem Bericht Nr. LU 02 2021: „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen“, herausgegeben vom Land Steiermark und weiteren Bundesländern sowie der medizinischen Universität Wien, zugrunde legte, die Emissionsfaktoren für Gerüche der VDI-Richtlinie 3894 (2009): „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“ entnahm und ergänzend dazu die Emissionsfaktoren für Gerüche aus dem Bericht Nr. LU-01-2021 berücksichtigte. Die Revision ist dem schlüssigen Sachverständigengutachten mit ihren bloßen Behauptungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten.
18
Die Revision legt daher in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar, inwieweit die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, und zeigt damit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel, noch eine diesbezügliche Relevanz auf vergleiche , für viele VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0067, oder auch 24.3.2015, Ra 2015/05/0010, jeweils mwN).
19
Soweit die Revision eine Befangenheit des Amtssachverständigen in den Raum stellt und eine unterstützende Tätigkeit für den Bauwerber im Rahmen der Gutachtenserstellung behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, vermag die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage fallbezogen vertretbar gelöst hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.5.2021, Ra 2021/03/0167, mwN). Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine sachlichen Bedenken gegen die Erledigungen des Sachverständigen, insbesondere des von ihm erstatteten Gutachtens, dar und zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach keine Befangenheit des Sachverständigen vorliege, unvertretbar sei.
20
Wenn die Revisionswerber eine Verletzung des Parteiengehörs ins Treffen führen, weil das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung weitere gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und den Revisionswerbern nicht zugestellt habe, machen sie damit einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120). Die Revisionswerber haben nicht konkret dargetan, welches Vorbringen sie infolge der nicht zugestellten Stellungnahmen nicht erstatten hätten können und zu welchem anderen Ergebnis das Verwaltungsgericht diesfalls hätte gelangen können, und damit die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt.
21
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
22
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mwN).
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2022

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060126.L01

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022060126_20221116L00