Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0126

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/06/0127 bis 0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A, 2. der E, 3. des S, 4. der EB, 5. der H, 7. des J, 8. des G, 9. der M, 10. des J, 11. des H, 12. der N, 13. des HF, 14. des MG, 15. des MH, 16. der MX, 17. der B, 18. des MK, 19. des C, 20. der S, 21. des W, 23. des JN, 24. der SN, 25. des JP, 26. der R, 27. der D, 28. der AR, 29. der CR, 30. der GR, 31. des R, 32. der CX, 33. der MR, 34. des P, 35. des WR, 36. des T, 37. des MS, 38. der MY, 39. des F, 40. der JW, 41. des MW, 42. der SW und 43. des JZ,sowie 6. des K und 22. der AM, alle vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. April 2022, LVwG 50.14-2318/2021-60, betreffend eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tillmitsch; mitbeteiligte Partei: PZ, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 wurde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalls für die Haltung von maximal 896 Ferkel, eines Mastschweinestalls für die Haltung von maximal 1344 Mastschweinen, für den Neubau von vier Silos, einer Güllegrube sowie einer Vorgrube, sowie für die Errichtung einer Einfriedung auf näher bezeichnetem Grundstück (im Folgenden: Bauvorhaben) beantragt.
2
Mit Bescheid vom 28. August 2014 wurde die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
3
Mit dem nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde den Berufungen der Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2014 insoweit Folge gegeben, als die Baubewilligung in der Fassung der Projektänderungen des Bauvorhabens vom 14. Mai 2020 und vom 7. Februar 2022 unter Auflagen erteilt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende, zu Ra 2022/06/0126 bis 0168 protokollierte Revision, mit der die Anträge verbunden sind, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Die Antragsteller bringen vor, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund der starken Lärm- und Staubbelästigung, welche zu einer starken Luftverschmutzung und einem erhöhten Gesundheitsrisiko führen würde einherginge. Die erhöhte Abgasbelastung wirke sich negativ auf die vorbelasteten Umwelt- und Luftverhältnisse aus. Der Baubeginn würde sich wesentlich auf die Landschafts- und Wasserverhältnisse der umliegenden Gebiete auswirken. Durch die Zufahrt zum Bauvorhaben durch das Wohngebiet bestehe ein erhöhtes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko.
6
Die belangte Behörde brachte vor, es bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen den Aufschub. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich gegen den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
7
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN).
9
Diesem Konkretisierungsgebot entsprechen die Antragsteller nicht.
10
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden vergleiche , VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005, oder auch bereits VwGH 26.2.2007, AW 2006/06/0060, jeweils mwN). Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen vergleiche , nochmals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen der Antragsteller keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller auf.
11
Auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, führt nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , abermals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mit Verweis bereits auf VwGH 30.10.2013, AW 2013/05/0076).
12
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. September 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060126.L00